TE Vwgh Erkenntnis 1966/10/20 0132/65

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Veröffentlicht am 20.10.1966
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Index

21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §10 impl;
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §83 Abs1 impl;
EStG 1953 §58;
FinStrG §49 Abs1;
HGB §49;
HGB §50;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 49 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 49 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 49 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek über die Beschwerde des Alexander B in W, vertreten durch Dr. Konrad Landau, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. November 1964, Zl. GA V-217/12-1964, BS 3/64 betreffend Finanzordnungswidrigkeit, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Walter Ender, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek über die Beschwerde des Alexander B in W, vertreten durch Dr. Konrad Landau, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. November 1964, Zl. GA V-217/12-1964, BS 3/64 betreffend Finanzordnungswidrigkeit, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Walter Ender, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war wie sich aus den Eintragungen in das Handelsregister ergibt, vom 28. Februar 1956 bis 9. Oktober 1963 Einzelprokurist der seiner Ehefrau Lieselotte B. gehörigen "P."- Schuhfabrik in Wien. Bei einer in diesem Unternehmen am 30. Juli 1959 durchgeführte Lohnsteuerprüfung wurde u. a. festgestellt, daß im Zeitraume vom 1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1959 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe nicht ordnungsmäßig entrichtet worden sind. Das Finanzamt schrieb der "Schuhfabrik B. Alexander" die entsprechenden Beträge vor. Der Steuerberater dieses Unternehmens Moritz K. stellte darauf den Antrag auf "beträchtliche Steuernachsicht". Er begründete das Ansuchen mit "Unwissenheit", warf aber dem Finanzamte "Mitverschulden" vor, weil es sechs Jahre lang keine Prüfung vorgenommen habe und weil es ihm nicht aufgefallen sei, daß auf den Erlagscheinen die Zeile "Beitrag zum Ausgleichsfonds" immer leer geblieben sei. Außerdem sei das Recht, Beiträge für das Jahr 1954 nachträglich einzufordern, bereits verjährt. Das Finanzamt wies das Nachsichtsansuchen ab und leitete am 18. Dezember 1959 gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestand, "daß er aus Mangel an Sorgfalt, zu der er nach den Gesetzen verpflichtet und nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten imstande gewesen wäre, mithin fahrlässig, durch Nichtberechnung und Nichtentrichtung des Ausgleichsbetrages zum Kinderbeihilfenfonds Einnahmen des Staates an dieser Abgabe für die Jahre 1955 bis Juni 1959 um ca. S 86.000,-- verkürzt" und dadurch ein Finanzvergehen nach § 34 des Finanzstrafgesetzes (BGBl. Nr. 129/1958, FinStrG) begangen habe. Anläßlich seiner Vernehmung beim Finanzamte gab der Beschwerdeführer am 13. Jänner 1960 zu, daß er die durch die Lohnsteuerprüfung festgestellten Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe "weder berechnet noch bezahlt habe". Der Beschwerdeführer vertrat jedoch die Auffassung, daß er sich nicht strafbar gemacht habe, weil er "einen autorisierten Steuerberater Moritz K." mit der Vertretung seiner steuerlichen Interessen betraut habe. Dieser hätte den Beschwerdeführer auf "das Fehlen des KF-Beitrages aufmerksam" machen müssen. Wenige Tage später erklärte sich der Beschwerdeführer aber beim Finanzamte bereit, eine "Strafe von S 10.000,-- akzeptieren" zu wollen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.Der Beschwerdeführer war wie sich aus den Eintragungen in das Handelsregister ergibt, vom 28. Februar 1956 bis 9. Oktober 1963 Einzelprokurist der seiner Ehefrau Lieselotte B. gehörigen "P."- Schuhfabrik in Wien. Bei einer in diesem Unternehmen am 30. Juli 1959 durchgeführte Lohnsteuerprüfung wurde u. a. festgestellt, daß im Zeitraume vom 1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1959 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe nicht ordnungsmäßig entrichtet worden sind. Das Finanzamt schrieb der "Schuhfabrik B. Alexander" die entsprechenden Beträge vor. Der Steuerberater dieses Unternehmens Moritz K. stellte darauf den Antrag auf "beträchtliche Steuernachsicht". Er begründete das Ansuchen mit "Unwissenheit", warf aber dem Finanzamte "Mitverschulden" vor, weil es sechs Jahre lang keine Prüfung vorgenommen habe und weil es ihm nicht aufgefallen sei, daß auf den Erlagscheinen die Zeile "Beitrag zum Ausgleichsfonds" immer leer geblieben sei. Außerdem sei das Recht, Beiträge für das Jahr 1954 nachträglich einzufordern, bereits verjährt. Das Finanzamt wies das Nachsichtsansuchen ab und leitete am 18. Dezember 1959 gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestand, "daß er aus Mangel an Sorgfalt, zu der er nach den Gesetzen verpflichtet und nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten imstande gewesen wäre, mithin fahrlässig, durch Nichtberechnung und Nichtentrichtung des Ausgleichsbetrages zum Kinderbeihilfenfonds Einnahmen des Staates an dieser Abgabe für die Jahre 1955 bis Juni 1959 um ca. S 86.000,-- verkürzt" und dadurch ein Finanzvergehen nach Paragraph 34, des Finanzstrafgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, FinStrG) begangen habe. Anläßlich seiner Vernehmung beim Finanzamte gab der Beschwerdeführer am 13. Jänner 1960 zu, daß er die durch die Lohnsteuerprüfung festgestellten Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe "weder berechnet noch bezahlt habe". Der Beschwerdeführer vertrat jedoch die Auffassung, daß er sich nicht strafbar gemacht habe, weil er "einen autorisierten Steuerberater Moritz K." mit der Vertretung seiner steuerlichen Interessen betraut habe. Dieser hätte den Beschwerdeführer auf "das Fehlen des KF-Beitrages aufmerksam" machen müssen. Wenige Tage später erklärte sich der Beschwerdeführer aber beim Finanzamte bereit, eine "Strafe von S 10.000,-- akzeptieren" zu wollen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.

Der Spruchsenat beim Finanzamt erkannte am 13. Mai 1960 nach durchgeführter Verhandlung zu Recht: "Alexander B. ist schuldig, in Wien ab dem 1. Jänner 1957 bis 30. Juni 1959 fahrlässig als Geschäftsführer der Firma 'P', Inhaberin Lieselotte B., somit als Zahlungspflichtiger nicht bescheidmäßig festgelegte Abgaben, nämlich den Dienstgeberbeitrag zum Kinderbeihilfenfonds im Gesamtbetrage von S 61.175,15 nicht termingerecht an das zuständige Finanzamt entrichtet zu haben. Er hat hiedurch den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach den Strafbestimmungen des Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle zur Geldstrafe im Ausmaße von S 15.000,--, im Nichteinbringungsfalle zu einem Monat Arrest, verurteilt."Der Spruchsenat beim Finanzamt erkannte am 13. Mai 1960 nach durchgeführter Verhandlung zu Recht: "Alexander B. ist schuldig, in Wien ab dem 1. Jänner 1957 bis 30. Juni 1959 fahrlässig als Geschäftsführer der Firma 'P', Inhaberin Lieselotte B., somit als Zahlungspflichtiger nicht bescheidmäßig festgelegte Abgaben, nämlich den Dienstgeberbeitrag zum Kinderbeihilfenfonds im Gesamtbetrage von S 61.175,15 nicht termingerecht an das zuständige Finanzamt entrichtet zu haben. Er hat hiedurch den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen und wird hiefür nach den Strafbestimmungen des Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle zur Geldstrafe im Ausmaße von S 15.000,--, im Nichteinbringungsfalle zu einem Monat Arrest, verurteilt."

In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne, weil der Steuerberater, der das Unternehmen vertrete, für die steuerlichen Belange zu sorgen habe. Soweit es sich um die vom Beschwerdeführer übernommenen Arbeiten, nämlich um die Lohnverrechnung und um die Berechnung der Umsatzsteuer handle, sei diese stets gewissenhaft durchgeführt worden. Der Steuerberater und die Finanzbehörde hätten aber aus den Steuerbilanzen ersehen müssen, daß schon betragsmäßig "der Beitrag zum Kinderbeihilfenfonds nicht oder doch nicht vollständig entrichtet sein konnte". Im übrigen stehe das Finanzstrafgesetz erst seit 1. Jänner 1959 in Geltung, habe aber keine rückwirkende Kraft. Deshalb und auch weil das Strafausmaß bei weitem zu hoch sei, müsse der Antrag gestellt werden, das Strafverfahren einzustellen oder das Strafausmaß herabzusetzen oder das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache an den Spruchsenat zurückzuverweisen.

Der Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland entschied über die Berufung dahin, "daß die über den Berufungswerber verhängte Strafe auf S 10.000,-- , an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von drei Wochen zu treten hat, herabgesetzt" werde. In den Entscheidungsgründen führte die Behörde aus, daß der Beschwerdeführer, wenn er die Lohnverrechnung selbst übernommen habe, auch verpflichtet gewesen sei, sich über alle gesetzlichen Vorschriften, die das betreffende Steuergebiet umfassen, zu unterrichten. Von dieser Verpflichtung werde der Beschwerdeführer auch nicht dadurch befreit, daß Steuerberater und Finanzamt das Unterlassen der Zahlungen der Dienstgeberbeiträge übersehen haben. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er sich auf Zeiträume vor dem Geltungsbeginne des Finanzstrafgesetzes beziehe. Der Beschwerdeführer hätte nämlich auch gemäß § 413 oder gemäß § 402 der seinerzeitigen Abgabenordnung (AO) bestraft werden können.Der Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland entschied über die Berufung dahin, "daß die über den Berufungswerber verhängte Strafe auf S 10.000,-- , an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von drei Wochen zu treten hat, herabgesetzt" werde. In den Entscheidungsgründen führte die Behörde aus, daß der Beschwerdeführer, wenn er die Lohnverrechnung selbst übernommen habe, auch verpflichtet gewesen sei, sich über alle gesetzlichen Vorschriften, die das betreffende Steuergebiet umfassen, zu unterrichten. Von dieser Verpflichtung werde der Beschwerdeführer auch nicht dadurch befreit, daß Steuerberater und Finanzamt das Unterlassen der Zahlungen der Dienstgeberbeiträge übersehen haben. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er sich auf Zeiträume vor dem Geltungsbeginne des Finanzstrafgesetzes beziehe. Der Beschwerdeführer hätte nämlich auch gemäß Paragraph 413, oder gemäß Paragraph 402, der seinerzeitigen Abgabenordnung (AO) bestraft werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshofe Beschwerde. Dieser Gerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1964, Zl. 369/62, den bei ihm angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In den Entscheidungsgründen führte er aus, der angefochtene Bescheid sei insofern im Rechte, als "die Handlungsweise des Beschwerdeführers nach der früheren Rechtslage im Sinne des § 413 AO als Steuerordnungswidrigkeit beurteilt" worden wäre. Eine Bestrafung wäre nach dieser Gesetzesvorschrift auch deshalb rechtmäßig gewesen, weil die nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge weder berechnet noch in den Büchern oder Bilanzen ausgewiesen gewesen seien. Zur Frage, welche Personen als Täter des Vergehens nach § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG in Betracht kommen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß im Gesetz eine ausdrückliche Aufzählung fehle. Es sei jedoch davon auszugehen, daß ein Finanzvergehen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nur von dem begangen werden könne, der zur Entrichtung (Abfuhr) einer sogenannten Selbstbemessungsabgabe nach den Abgabenvorschriften verpflichtet ist. Gemäß § 12 des Kinderbeihilfengesetzes in Verbindung mit § 68 des Einkommensteuergesetzes 1953 sei für die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe an das zuständige Finanzamt der Arbeitgeber, also bei einer Einzelfirma der Inhaber, verantwortlich. Falls für den Zahlungs(Abfuhr-)pflichtigen ein gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 103 der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Abgabenordnung oder ein Bevollmächtigter im Sinne der Bestimmungen der §§ 107 und 108 AO auftritt, so hätten diese Vertreter alle Pflichten zu erfüllen, die den Personen, die sie vertreten, obliegen. Vor allem hätten sie gemäß § 103 AO dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Daraus ergebe sich, daß auch die im § 103 AO genannten gesetzlichen Vertreter sowie Bevollmächtigte im Sinne des § 107 AO, falls sie der Pflicht zur Zahlung oder Abfuhr nicht nachkommen, nach § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Verantwortung gezogen werden können. Das Erkenntnis stellte aber gleichzeitig fest, daß die belangte Behörde nähere Feststellungen darüber, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführer als Zahlungs- bzw. Abfuhrpflichtiger im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG anzusehen sei, unterlassen habe. Die belangte Behörde werde deshalb im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären haben, ob bzw. nach welchen Vorschriften der Beschwerdeführer "als Bevollmächtigter seiner ansonsten zahlungspflichtigen Ehegattin im Sinne der §§ 107 und 108 AO in Verbindung mit § 103 AO als Zahlungspflichtiger gemäß § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG verantwortlich sei". Ebenso müsse die Behörde noch feststellen, "aus welchen rechtlichen Gründen von der Finanzstrafbehörde die Geschäftsführereigenschaft und weiters die Zahlungspflicht des Beschwerdeführer abgeleitet wurde".Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshofe Beschwerde. Dieser Gerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1964, Zl. 369/62, den bei ihm angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In den Entscheidungsgründen führte er aus, der angefochtene Bescheid sei insofern im Rechte, als "die Handlungsweise des Beschwerdeführers nach der früheren Rechtslage im Sinne des Paragraph 413, AO als Steuerordnungswidrigkeit beurteilt" worden wäre. Eine Bestrafung wäre nach dieser Gesetzesvorschrift auch deshalb rechtmäßig gewesen, weil die nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge weder berechnet noch in den Büchern oder Bilanzen ausgewiesen gewesen seien. Zur Frage, welche Personen als Täter des Vergehens nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Betracht kommen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß im Gesetz eine ausdrückliche Aufzählung fehle. Es sei jedoch davon auszugehen, daß ein Finanzvergehen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nur von dem begangen werden könne, der zur Entrichtung (Abfuhr) einer sogenannten Selbstbemessungsabgabe nach den Abgabenvorschriften verpflichtet ist. Gemäß Paragraph 12, des Kinderbeihilfengesetzes in Verbindung mit Paragraph 68, des Einkommensteuergesetzes 1953 sei für die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe an das zuständige Finanzamt der Arbeitgeber, also bei einer Einzelfirma der Inhaber, verantwortlich. Falls für den Zahlungs(Abfuhr-)pflichtigen ein gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 103, der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Abgabenordnung oder ein Bevollmächtigter im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 107 und 108 AO auftritt, so hätten diese Vertreter alle Pflichten zu erfüllen, die den Personen, die sie vertreten, obliegen. Vor allem hätten sie gemäß Paragraph 103, AO dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Daraus ergebe sich, daß auch die im Paragraph 103, AO genannten gesetzlichen Vertreter sowie Bevollmächtigte im Sinne des Paragraph 107, AO, falls sie der Pflicht zur Zahlung oder Abfuhr nicht nachkommen, nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG zur Verantwortung gezogen werden können. Das Erkenntnis stellte aber gleichzeitig fest, daß die belangte Behörde nähere Feststellungen darüber, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführer als Zahlungs- bzw. Abfuhrpflichtiger im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG anzusehen sei, unterlassen habe. Die belangte Behörde werde deshalb im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären haben, ob bzw. nach welchen Vorschriften der Beschwerdeführer "als Bevollmächtigter seiner ansonsten zahlungspflichtigen Ehegattin im Sinne der Paragraphen 107 und 108 AO in Verbindung mit Paragraph 103, AO als Zahlungspflichtiger gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG verantwortlich sei". Ebenso müsse die Behörde noch feststellen, "aus welchen rechtlichen Gründen von der Finanzstrafbehörde die Geschäftsführereigenschaft und weiters die Zahlungspflicht des Beschwerdeführer abgeleitet wurde".

Die belangte Behörde setzte am 16. November 1964 das Verfahren fort und erließ einen Bescheid, demzufolge der Beschwerdeführer eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe und hiefür mit einer Geldstrafe in Höhe von S10.000,--, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen Arrest trete, bestraft werde. Die Behörde begründete diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer nach Inhalt eines Auszuges aus dem Handelsregister in dem streitigen Zeitraum "Einzelprokurist der Firma seiner Gattin" gewesen sei. Er sei deshalb zur Vornahme von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt gewesen. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura gegenüber Dritten sei unwirksam. Der Beschwerdeführer sei als Einzelprokurist Bevollmächtigter im Sinne des § 107 der auf den Berufungsfall noch anzuwendenden Abgabenordnung gewesen und hätte als Bevollmächtigter gemäß § 108 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 103 AO) gehabt. Insbesondere sei er gemäß § 103 AO verpflichtet gewesen, aus den Mitteln, die er verwaltete, die strittige Abgabe zu entrichten. Somit sei also der Beschwerdeführer als Zahlungspflichtiger im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Entrichtung der Dienstgeberbeiträge verpflichtet gewesen. Eine vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenvernehmung erübrige sich, weil aus den Lohnsteuerakten hervorgehe, "daß die gegenständliche Abgabe mindestens bis Jänner 1954 errechnet und auch entrichtet wurde", wozu sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bekannt habe. Da er somit diese Lohnverrechnung selbst durchgeführt habe, bestehe der schwerwiegende Verdacht, daß er "die gegenständliche Abgabe nicht errechnete und auch nicht leistete, um das Betriebskapital nicht zu schmälern. Im übrigen habe er, da er aus dem Auslande gekommen sei, die besondere Verpflichtung gehabt, "sich eingehend - eventuell sogar beim Finanzamte - nach den von ihm zu errechnenden und zu entrichtenden Abgaben zu erkundigen".Die belangte Behörde setzte am 16. November 1964 das Verfahren fort und erließ einen Bescheid, demzufolge der Beschwerdeführer eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen habe und hiefür mit einer Geldstrafe in Höhe von S10.000,--, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen Arrest trete, bestraft werde. Die Behörde begründete diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer nach Inhalt eines Auszuges aus dem Handelsregister in dem streitigen Zeitraum "Einzelprokurist der Firma seiner Gattin" gewesen sei. Er sei deshalb zur Vornahme von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt gewesen. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura gegenüber Dritten sei unwirksam. Der Beschwerdeführer sei als Einzelprokurist Bevollmächtigter im Sinne des Paragraph 107, der auf den Berufungsfall noch anzuwendenden Abgabenordnung gewesen und hätte als Bevollmächtigter gemäß Paragraph 108, AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 103, AO) gehabt. Insbesondere sei er gemäß Paragraph 103, AO verpflichtet gewesen, aus den Mitteln, die er verwaltete, die strittige Abgabe zu entrichten. Somit sei also der Beschwerdeführer als Zahlungspflichtiger im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG zur Entrichtung der Dienstgeberbeiträge verpflichtet gewesen. Eine vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenvernehmung erübrige sich, weil aus den Lohnsteuerakten hervorgehe, "daß die gegenständliche Abgabe mindestens bis Jänner 1954 errechnet und auch entrichtet wurde", wozu sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bekannt habe. Da er somit diese Lohnverrechnung selbst durchgeführt habe, bestehe der schwerwiegende Verdacht, daß er "die gegenständliche Abgabe nicht errechnete und auch nicht leistete, um das Betriebskapital nicht zu schmälern. Im übrigen habe er, da er aus dem Auslande gekommen sei, die besondere Verpflichtung gehabt, "sich eingehend - eventuell sogar beim Finanzamte - nach den von ihm zu errechnenden und zu entrichtenden Abgaben zu erkundigen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr über die auch gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnisse vom 21. Jänner 1964 bereits ausgesprochen, daß es im vorliegenden Beschwerdefall entscheidend darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter gemäß §§ 107 und 108 AO anzusehen ist. In diesem Falle haftet er im Sinne des § 103 AO für die Abfuhr der verkürzten Dienstgeberbeiträge. Der angefochtene Bescheid stellt unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum Einzelprokurist des Unternehmens war. Gemäß § 49 des Handelsgesetzbuches (HGB) ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Gemäß § 50 HGB ist eine Beschränkung des Umfanges der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Es kann somit nicht zweifelhaft sein, daß die Prokura nach diesen gesetzlichen Vorschriften auch zu abgabenrechtlichen Handlungen ermächtigt, soweit diese Abgaben den Betrieb betreffen, weil es sich insoweit auch um Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, handelt. Es kann somit schon aus diesen Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zutreffend davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer Bevollmächtigter im Sinne der §§ 107 und 108 AO war und somit "die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 103 AO)" gehabt habe. Die belangte Behörde führt auch mit Recht aus, daß der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hatte, "daß die gegenständliche Abgabe errechnet und aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet werde". Im übrigen ist der Kreis der als Bevollmächtigter im Sinne der §§ 107 und 108 AO in Betracht kommenden Personen weit zu ziehen. Bevollmächtigt im Sinne der angeführten Gesetzesstellen ist jemand nämlich schon dann, wenn, wie auch Riewald in seinem Kommentar zur Reichsabgabenordnung S. 510 ausführt, "ein Auftreten nach außen vorliegt, das aber nicht etwa der Steuerbehörde gegenüber oder in steuerlichen Angelegenheiten erfolgt zu sein braucht". Daß aber ein Prokurist nach außen, sei es der Finanzbehörde oder einer anderen juristischen oder physischen Person gegenüber, auftritt, kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg bestreiten. Der Prokurist kann nach dem Gesetze Dritten gegenüber selbst ungewöhnliche und seltene Geschäfte mit Rechtswirkung für und gegen den Geschäftsherrn vornehmen (vgl. Schlegelberger, das Handelsgesetzbuch, 1. Band, Anm. II zu § 49). Die Behörde ist daher im Recht, wenn sie in der Gegenschrift die Prokura als "die umfassendste Vollmacht, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilen kann", bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde aber auch darin bei, daß wie sie in der Gegenschrift feststellt, der Beschwerdeführer auch der Finanzbehörde gegenüber dadurch aufgetreten ist, daß er den in den Verwaltungsakten erliegenden Lohnsteuerbericht vom 31. Juli 1959 eigenhändig unterfertigt hat. Im übrigen erstreckt sich der Umfang der Vertretungsmacht eines Prokuristen auf alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtshandlungen, also auch auf die Vertretung des Geschäftsherrn vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes, S. 114). Die belangte Behörde hat somit, wenn sie in dem auf Grund des fortgesetzten Verfahrens erlassenen Ersatzbescheid festgestellt hat, daß auch der Beschwerdeführer Zahlungspflichtiger der strittigen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe gewesen ist, nicht geirrt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnisse vom 21. Jänner 1964 bereits ausgesprochen, daß es im vorliegenden Beschwerdefall entscheidend darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter gemäß Paragraphen 107 und 108 AO anzusehen ist. In diesem Falle haftet er im Sinne des Paragraph 103, AO für die Abfuhr der verkürzten Dienstgeberbeiträge. Der angefochtene Bescheid stellt unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum Einzelprokurist des Unternehmens war. Gemäß Paragraph 49, des Handelsgesetzbuches (HGB) ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Gemäß Paragraph 50, HGB ist eine Beschränkung des Umfanges der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Es kann somit nicht zweifelhaft sein, daß die Prokura nach diesen gesetzlichen Vorschriften auch zu abgabenrechtlichen Handlungen ermächtigt, soweit diese Abgaben den Betrieb betreffen, weil es sich insoweit auch um Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, handelt. Es kann somit schon aus diesen Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zutreffend davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer Bevollmächtigter im Sinne der Paragraphen 107 und 108 AO war und somit "die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 103, AO)" gehabt habe. Die belangte Behörde führt auch mit Recht aus, daß der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hatte, "daß die gegenständliche Abgabe errechnet und aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet werde". Im übrigen ist der Kreis der als Bevollmächtigter im Sinne der Paragraphen 107 und 108 AO in Betracht kommenden Personen weit zu ziehen. Bevollmächtigt im Sinne der angeführten Gesetzesstellen ist jemand nämlich schon dann, wenn, wie auch Riewald in seinem Kommentar zur Reichsabgabenordnung S. 510 ausführt, "ein Auftreten nach außen vorliegt, das aber nicht etwa der Steuerbehörde gegenüber oder in steuerlichen Angelegenheiten erfolgt zu sein braucht". Daß aber ein Prokurist nach außen, sei es der Finanzbehörde oder einer anderen juristischen oder physischen Person gegenüber, auftritt, kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg bestreiten. Der Prokurist kann nach dem Gesetze Dritten gegenüber selbst ungewöhnliche und seltene Geschäfte mit Rechtswirkung für und gegen den Geschäftsherrn vornehmen vergleiche , Schlegelberger, das Handelsgesetzbuch, 1. Band, Anmerkung , römisch zwei zu Paragraph 49,). Die Behörde ist daher im Recht, wenn sie in der Gegenschrift die Prokura als "die umfassendste Vollmacht, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilen kann", bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde aber auch darin bei, daß wie sie in der Gegenschrift feststellt, der Beschwerdeführer auch der Finanzbehörde gegenüber dadurch aufgetreten ist, daß er den in den Verwaltungsakten erliegenden Lohnsteuerbericht vom 31. Juli 1959 eigenhändig unterfertigt hat. Im übrigen erstreckt sich der Umfang der Vertretungsmacht eines Prokuristen auf alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtshandlungen, also auch auf die Vertretung des Geschäftsherrn vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes, S. 114). Die belangte Behörde hat somit, wenn sie in dem auf Grund des fortgesetzten Verfahrens erlassenen Ersatzbescheid festgestellt hat, daß auch der Beschwerdeführer Zahlungspflichtiger der strittigen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe gewesen ist, nicht geirrt.

Konnte somit der Beschwerdeführer zu Recht als Zahlungspflichtiger der in dem strittigen Zeitraume fällig gewordenen Beiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe angesehen werden, dann hat er, wenn er schuldhaft die Zahlung dieser Beiträge unterlassen hat, die Finanzordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Der Beschwerdeführer meint aber, ihn treffe an dieser Unterlassung kein Verschulden. Er beruft sich dabei auf den Umstand, daß seine Buchhaltung von geschulten Kräften geführt worden sei, die ihm sein Steuerberater empfohlen habe, und daß er von seinem Steuerberater nicht auch die bisher von diesem gepflogene Gebarung mit den Beiträgen zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe übernommen habe. Der Beschwerdeführer hat aber selbst zugegeben, daß sein Steuerberater in dem hier strittigen Zeitraume nur mehr die Beratung in Steuerangelegenheiten und die Erstellung der Bilanzen und der Steuererklärungen besorgt, alle übrigen Geschäfte in Abgabenangelegenheiten aber vor Beginn des hier strittigen Zeitraumes dem Unternehmen zur Besorgung übergeben habe. Wenn nun der Steuerberater in diesem Zeitraume nur mehr die Beratung und die Erstellung der Bilanzen und der Steuererklärungen besorgt hat, dann mußte für alle übrigen steuerlichen Angelegenheiten das Unternehmen selbst aufkommen. Freilich konnten der Unternehmer (hier: die Ehefrau des Beschwerdeführers) und sein Prokurist (der Beschwerdeführer) die Besorgung dieser Angelegenheiten auch Angestellten überlassen. Sie mußten dann aber die Tätigkeit dieser Angestellten entsprechend überwachen. Daran hat es aber der Beschwerdeführer fehlen lassen. Daß ihn bei der Auswahl der mit der Buchhaltung und Verrechnung beschäftigten Arbeitskräfte ein Verschulden getroffen habe, hat zwar der Spruchsenat erster Instanz, nicht aber die belangte Behörde ausgesprochen. Daher gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, diese Arbeitskräfte seien ihm vom Steuerberater empfohlen worden, ins Leere. Die belangte Behörde hat es dem Beschwerdeführer vielmehr zum Verschulden angerechnet, daß er sich nicht gehörig über seine Pflicht zur Zahlung der Beiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe unterrichtet und daß er seine Angestellten in dieser Hinsicht nicht überwacht habe. Daß er sie auf die Einhaltung der Zahlungspflicht hin überwacht habe, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, er behauptet ja vielmehr, von der Verpflichtung des Unternehmers zur Zahlung dieser Beiträge nichts gewußt zu haben. Demnach war die Vernehmung der im fortgesetzten Berufungsverfahren namhaft gemachten Angestellten entbehrlich, denn daß diese ihrerseits nicht für die Überweisung der strittigen Beiträge an das Finanzamt gesorgt hatten, ist ja unbestritten und der Grund, weshalb sie dies nicht getan haben, war für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, weil es sich ja nicht um ein Strafverfahren gegen diese Angestellten handelte. Wenn aber der Beschwerdeführer meint, ihm komme ein entschuldbarer Irrtum im Sinne des früheren § 395 AO zugute, so kann ihm deshalb nicht gefolgt werden, weil es seine Pflicht als Prokurist, also als umfassendster Bevollmächtigter der Unternehmerin war, rechtzeitig Erkundigungen über alle das Unternehmen treffende steuerliche Verpflichtungen einzuholen. Anläßlich der Übergabe der Buchführung vom Steuerberater an das Unternehmen selbst wäre er verpflichtet gewesen, sich vom Steuerberater ausführlich darüber unterrichten zu lassen, welche Handlungen dieser bisher für das Unternehmen auf abgabenrechtlichem (oder quasi -abgabenrechtlichem) Gebiete gesetzt hatte. Erforderlichenfalls hätte er auch beim Finanzamte die entsprechenden Erkundigungen einziehen müssen. Wenn ihm infolge seines Zuzuges aus dem Auslande die inländischen abgabenrechtlichen Vorschriften vielleicht noch weniger bekannt waren als einem Inländer, hätte er umso eher die erforderlichen Erkundigungen einziehen müssen. Sein Irrtum war also nicht entschuldbar. Nur ein entschuldbarer Irrtum aber schließt schlechthin ein Verschulden aus. Der unentschuldbare Irrtum bewirkt zwar, daß dem Irrenden sein Verhalten nicht zum Vorsatz angerechnet werden kann, dieses Verhalten ist aber, wie sich aus der Unentschuldbarkeit des Irrtums ergibt, als fahrlässiges Verhalten zu werten. Zur Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit (früher: Steuerordnungswidrigkeit) genügt aber Fahrlässigkeit. Somit ist es für die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auch bedeutungslos, daß ihn sei Steuerberater nicht unaufgefordert über seine Verpflichtungen zur Leistung der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe aufgeklärt hat (auf Befragen hätte er es höchstwahrscheinlich getan), daß dies auch seine Angestellten nicht getan hatten und daß dem Finanzamt selbst die Unterlassung der Überweisung der strittigen Dienstgeberbeiträge nicht früher aufgefallen war. Diese Umstände sind nicht geeignet, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen. Sie können nur bei der Strafzumessung als mildernd gewertet werden. Dies aber haben die Verwaltungsinstanzen ohnehin getan. Somit läßt der Ausspruch der belangten Behörde über die Verwirklichung des Tatbestandes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG und über das Verschulden des Beschwerdeführers keine inhaltliche Rechtswidrigkeit erkennen und es konnte in diesem Belange auch kein Verfahrensmangel festgestellt werden, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde in dieser Hinsicht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.Konnte somit der Beschwerdeführer zu Recht als Zahlungspflichtiger der in dem strittigen Zeitraume fällig gewordenen Beiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe angesehen werden, dann hat er, wenn er schuldhaft die Zahlung dieser Beiträge unterlassen hat, die Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen. Der Beschwerdeführer meint aber, ihn treffe an dieser Unterlassung kein Verschulden. Er beruft sich dabei auf den Umstand, daß seine Buchhaltung von geschulten Kräften geführt worden sei, die ihm sein Steuerberater empfohlen habe, und daß er von seinem Steuerberater nicht auch die bisher von diesem gepflogene Gebarung mit den Beiträgen zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe übernommen habe. Der Beschwerdeführer hat aber selbst zugegeben, daß sein Steuerberater in dem hier strittigen Zeitraume nur mehr die Beratung in Steuerangelegenheiten und die Erstellung der Bilanzen und der Steuererklärungen besorgt, alle übrigen Geschäfte in Abgabenangelegenheiten aber vor Beginn des hier strittigen Zeitraumes dem Unternehmen zur Besorgung übergeben habe. Wenn nun der Steuerberater in diesem Zeitraume nur mehr die Beratung und die Erstellung der Bilanzen und der Steuererklärungen besorgt hat, dann mußte für alle übrigen steuerlichen Angelegenheiten das Unternehmen selbst aufkommen. Freilich konnten der Unternehmer (hier: die Ehefrau des Beschwerdeführers) und sein Prokurist (der Beschwerdeführer) die Besorgung dieser Angelegenheiten auch Angestellten überlassen. Sie mußten dann aber die Tätigkeit dieser Angestellten entsprechend überwachen. Daran hat es aber der Beschwerdeführer fehlen lassen. Daß ihn bei der Auswahl der mit der Buchhaltung und Verrechnung beschäftigten Arbeitskräfte ein Verschulden getroffen habe, hat zwar der Spruchsenat erster Instanz, nicht aber die belangte Behörde ausgesprochen. Daher gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, diese Arbeitskräfte seien ihm vom Steuerberater empfohlen worden, ins Leere. Die belangte Behörde hat es dem Beschwerdeführer vielmehr zum Verschulden angerechnet, daß er sich nicht gehörig über seine Pflicht zur Zahlung der Beiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe unterrichtet und daß er seine Angestellten in dieser Hinsicht nicht überwacht habe. Daß er sie auf die Einhaltung der Zahlungspflicht hin überwacht habe, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, er behauptet ja vielmehr, von der Verpflichtung des Unternehmers zur Zahlung dieser Beiträge nichts gewußt zu haben. Demnach war die Vernehmung der im fortgesetzten Berufungsverfahren namhaft gemachten Angestellten entbehrlich, denn daß diese ihrerseits nicht für die Überweisung der strittigen Beiträge an das Finanzamt gesorgt hatten, ist ja unbestritten und der Grund, weshalb sie dies nicht getan haben, war für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, weil es sich ja nicht um ein Strafverfahren gegen diese Angestellten handelte. Wenn aber der Beschwerdeführer meint, ihm komme ein entschuldbarer Irrtum im Sinne des früheren Paragraph 395, AO zugute, so kann ihm deshalb nicht gefolgt werden, weil es seine Pflicht als Prokurist, also als umfassendster Bevollmächtigter der Unternehmerin war, rechtzeitig Erkundigungen über alle das Unternehmen treffende steuerliche Verpflichtungen einzuholen. Anläßlich der Übergabe der Buchführung vom Steuerberater an das Unternehmen selbst wäre er verpflichtet gewesen, sich vom Steuerberater ausführlich darüber unterrichten zu lassen, welche Handlungen dieser bisher für das Unternehmen auf abgabenrechtlichem (oder quasi -abgabenrechtlichem) Gebiete gesetzt hatte. Erforderlichenfalls hätte er auch beim Finanzamte die entsprechenden Erkundigungen einziehen müssen. Wenn ihm infolge seines Zuzuges aus dem Auslande die inländischen abgabenrechtlichen Vorschriften vielleicht noch weniger bekannt waren als einem Inländer, hätte er umso eher die erforderlichen Erkundigungen einziehen müssen. Sein Irrtum war also nicht entschuldbar. Nur ein entschuldbarer Irrtum aber schließt schlechthin ein Verschulden aus. Der unentschuldbare Irrtum bewirkt zwar, daß dem Irrenden sein Verhalten nicht zum Vorsatz angerechnet werden kann, dieses Verhalten ist aber, wie sich aus der Unentschuldbarkeit des Irrtums ergibt, als fahrlässiges Verhalten zu werten. Zur Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit (früher: Steuerordnungswidrigkeit) genügt aber Fahrlässigkeit. Somit ist es für die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auch bedeutungslos, daß ihn sei Steuerberater nicht unaufgefordert über seine Verpflichtungen zur Leistung der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe aufgeklärt hat (auf Befragen hätte er es höchstwahrscheinlich getan), daß dies auch seine Angestellten nicht getan hatten und daß dem Finanzamt selbst die Unterlassung der Überweisung der strittigen Dienstgeberbeiträge nicht früher aufgefallen war. Diese Umstände sind nicht geeignet, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen. Sie können nur bei der Strafzumessung als mildernd gewertet werden. Dies aber haben die Verwaltungsinstanzen ohnehin getan. Somit läßt der Ausspruch der belangten Behörde über die Verwirklichung des Tatbestandes der Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG und über das Verschulden des Beschwerdeführers keine inhaltliche Rechtswidrigkeit erkennen und es konnte in diesem Belange auch kein Verfahrensmangel festgestellt werden, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde in dieser Hinsicht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Höhe des Strafausmaßes rügt, weil die belangte Behörde, soweit sie Vorstrafen als erschwerend angesehen hat, sich "überhaupt kein Bild gemacht und die betreffenden Akten nicht beigeschafft" habe, so ist darauf hinzuweisen, daß nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides die beiden Vorstrafen zwar als erschwerend, aber der Umstand, daß der Beschwerdeführer weder von seinem Steuerberater noch von den in der Buchhaltung mittätigen Angestellten auf seine Verfehlungen aufmerksam gemacht wurde, als mildernd gewertet wurden. Wie die Behörde schließlich in ihrer Gegenschrift zutreffend feststellt, sind die Akten über die Vorstrafen des Beschwerdeführers der belangten Behörde bei der Fällung ihrer Entscheidung vorgelegen. Hat aber ein Beschuldigter die Verhängung einer Strafe hingenommen und sie - aus welchem Grund immer - in Rechtskraft erwachsen lassen, dann kann er sich nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg dagegen zur Wehr setzen, daß diese Vorstrafe in einem späteren Falle bei der Strafbemessung als erschwerenden Umstand gewertet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1962, Zl. 1311/60, von dem dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift wird übermittelt werden). Somit konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß bei der Bemessung des Strafausmaßes eine Unbilligkeit vorliege oder die Festsetzung der Höhe des Strafausmaßes nicht durch die Aktenlage gedeckt wäre.Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Höhe des Strafausmaßes rügt, weil die belangte Behörde, soweit sie Vorstrafen als erschwerend angesehen hat, sich "überhaupt kein Bild gemacht und die betreffenden Akten nicht beigeschafft" habe, so ist darauf hinzuweisen, daß nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides die beiden Vorstrafen zwar als erschwerend, aber der Umstand, daß der Beschwerdeführer weder von seinem Steuerberater noch von den in der Buchhaltung mittätigen Angestellten auf seine Verfehlungen aufmerksam gemacht wurde, als mildernd gewertet wurden. Wie die Behörde schließlich in ihrer Gegenschrift zutreffend feststellt, sind die Akten über die Vorstrafen des Beschwerdeführers der belangten Behörde bei der Fällung ihrer Entscheidung vorgelegen. Hat aber ein Beschuldigter die Verhängung einer Strafe hingenommen und sie - aus welchem Grund immer - in Rechtskraft erwachsen lassen, dann kann er sich nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg dagegen zur Wehr setzen, daß diese Vorstrafe in einem späteren Falle bei der Strafbemessung als erschwerenden Umstand gewertet wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1962, Zl. 1311/60, von dem dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift wird übermittelt werden). Somit konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß bei der Bemessung des Strafausmaßes eine Unbilligkeit vorliege oder die Festsetzung der Höhe des Strafausmaßes nicht durch die Aktenlage gedeckt wäre.

Somit erweist sich die Beschwerde in vollem Umfang als unbegründet und mußte demgemäß abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Zuspruch eines Aufwandersatzes an die belangte Behörde gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über den Zuspruch eines Aufwandersatzes an die belangte Behörde gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2 und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 20. Oktober 1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000132.X00

Im RIS seit

20.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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