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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens hat die Abgabenbehörde nicht allein
das Recht, sondern vielmehr die Pflicht, unrichtige Bilanzansätze richtigzustellen, wenn auch dadurch - weil einer weiter rückwirkenden Wiederaufnahme die Vorschriften über die Bemessungsverjährung im Wege stehen - der Bilanzenzusammenhang durchbrochen wird und eine unterbliebene Aktivierung (hier von Provisionsforderungsn) sich nicht mehr gewinnerhöhend auszuwirken vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000349.X02Im RIS seit
07.01.2002