RS Vwgh 1966/10/21 0349/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1966
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §303 Abs4;
EStG 1953 §4 Abs1;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im Falle der Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens hat die Abgabenbehörde nicht allein

das Recht, sondern vielmehr die Pflicht, unrichtige Bilanzansätze richtigzustellen, wenn auch dadurch - weil einer weiter rückwirkenden Wiederaufnahme die Vorschriften über die Bemessungsverjährung im Wege stehen - der Bilanzenzusammenhang durchbrochen wird und eine unterbliebene Aktivierung (hier von Provisionsforderungsn) sich nicht mehr gewinnerhöhend auszuwirken vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000349.X02

Im RIS seit

07.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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