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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, wird eine (Säumnis-)Beschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG 1965 als zurückgezogen erklärt und das Verfahren eingestellt, dann gilt der Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes ebenfalls als zurückgezogen. (Behörde hatte keine Kosten verzeichnet)Ausführungen zur Frage, wird eine (Säumnis-)Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als zurückgezogen erklärt und das Verfahren eingestellt, dann gilt der Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes ebenfalls als zurückgezogen. (Behörde hatte keine Kosten verzeichnet)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000387.X01Im RIS seit
18.01.2002