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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1217/65Rechtssatz
Nach § 34 Abs 4 WRG 1959 müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben ist: 1. Es muß durch die behördlichen Maßnahmen eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Grundes eintreten und es muß 2. diese Nutzung eine rechtsmäßige ("auf Grund bestehender Rechte") sein.Nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben ist: 1. Es muß durch die behördlichen Maßnahmen eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Grundes eintreten und es muß 2. diese Nutzung eine rechtsmäßige ("auf Grund bestehender Rechte") sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000745.X02Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015