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20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;Norm
EisbEG 1954;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1217/65Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des Dr. Ing. T in S und sechs weiteren Beschwerdeführer, sämtliche vertreten durch Dr. Helmut Hierzegger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. März 1966, Zl. 34.018-I/1/66 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Villach), betreffend eine Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von je S 55,71, zusammen S 390,-, und der mitbeteiligten Partei (Stadtgemeinde Villach) Aufwendungen in der Höhe von je S 155,72, zusammen S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Schutze der Thomasquelle und der Unionsquelle gegen ihre Verunreinigung und gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit hatte die Stadtgemeinde Villach, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, für deren Wasserversorgung die beiden Quellen bestimmt sind, beim Amte der Kärntner Landesregierung die Festsetzung (Neufestsetzung bzw. Erweiterung) eines engeren und eines weiteren Schutzgebietes beantragt. Im Zuge des hierüber durchgeführten Verfahrens haben sich die Beschwerdeführer als Eigentümer mehrerer im weiteren Schutzgebiet gelegener Liegenschaften zwar nicht gegen die Festsetzung des Schutzgebietes ausgesprochen, sie begehrten jedoch für Mehrkosten bei der Errichtung einer Hofstelle, für das Verbot der Gewinnung von Sand, Schotter und Lehm und für das Verbot der Errichtung von Baulichkeiten Entschädigung.
In der Folgezeit wurde mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1965 gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (WRG 1959), das in diesem Bescheide näher umschriebene engere und weitere Schutzgebiet für die eingangs angeführten Quellen unter Vorschreibung einer Reihe von Schutzmaßnahmen, darunter das Verbot der Entnahme von Lehm, Sand, Schotter und Steinen aller Art und das Verbot der Errichtung von Baulichkeiten festgesetzt. Gleichzeitig wurde der von den Beschwerdeführern erhobene Anspruch auf Entschädigung für die Mehrkosten beim Bau einer Hofstätte als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt. Die weiteren Entschädigungsansprüche wurden gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und mehrere andere, von der Festsetzung des Schutzgebietes betroffene Grundeigentümer Berufung.In der Folgezeit wurde mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1965 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (WRG 1959), das in diesem Bescheide näher umschriebene engere und weitere Schutzgebiet für die eingangs angeführten Quellen unter Vorschreibung einer Reihe von Schutzmaßnahmen, darunter das Verbot der Entnahme von Lehm, Sand, Schotter und Steinen aller Art und das Verbot der Errichtung von Baulichkeiten festgesetzt. Gleichzeitig wurde der von den Beschwerdeführern erhobene Anspruch auf Entschädigung für die Mehrkosten beim Bau einer Hofstätte als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt. Die weiteren Entschädigungsansprüche wurden gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und mehrere andere, von der Festsetzung des Schutzgebietes betroffene Grundeigentümer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der auch heute belangten Behörde vom 29. Mai 1965 sprach die belangte Behörde über alle vorgelegten Berufungen ab. Der Berufung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde dabei insofern Folge, als sie den Abspruch der Vorinstanz über die Versagung des Anspruches auf Entschädigung für das Verbot der Sand- , Lehm- und Schottergewinnung aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde der ersten Instanz verwies. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet würde die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides in dem Teilabspruch im wesentlichen damit, daß aus den Akten nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfange durch die angeordneten Maßnahmen eine Beschränkung oder Benutzung der Liegenschaften der Beschwerdeführer eintrete. Gegen diesen Bescheid ergriff die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 25. November 1965, Zl. 1217/65, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes VIII, der sich mit der Berufung der Beschwerdeführer beschäftigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes hat der Gerichtshof darin erblickt, daß der von der belangten Behörde angenommene Verfahrensmangel nur dann zum tragen kommt, wenn die im Vordergrunde stehende Rechtsfrage geklärt ist.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der auch heute belangten Behörde vom 29. Mai 1965 sprach die belangte Behörde über alle vorgelegten Berufungen ab. Der Berufung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde dabei insofern Folge, als sie den Abspruch der Vorinstanz über die Versagung des Anspruches auf Entschädigung für das Verbot der Sand- , Lehm- und Schottergewinnung aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde der ersten Instanz verwies. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet würde die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides in dem Teilabspruch im wesentlichen damit, daß aus den Akten nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfange durch die angeordneten Maßnahmen eine Beschränkung oder Benutzung der Liegenschaften der Beschwerdeführer eintrete. Gegen diesen Bescheid ergriff die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 25. November 1965, Zl. 1217/65, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes römisch acht, der sich mit der Berufung der Beschwerdeführer beschäftigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes hat der Gerichtshof darin erblickt, daß der von der belangten Behörde angenommene Verfahrensmangel nur dann zum tragen kommt, wenn die im Vordergrunde stehende Rechtsfrage geklärt ist.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erging schließlich der ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1966. Mit diesem Bescheide wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides hieß es, das Begehren der Beschwerdeführer nach Entschädigung dafür, daß ihre derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht mehr der Verbauung zugeführt werden können, sei mit dem Bescheide vom 29. Mai 1965 rechtskräftig abgewiesen worden, da dagegen weder die Beschwerdeführer noch die mitbeteiligte Partei ein Rechtsmittel eingebracht haben. Zur Begründung sei ausgeführt worden, daß nur eine Beschränkung der bisherigen Nutzung eines Grundstückes gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 entschädigt werden könne, nicht aber die Beschränkung einer künftigen Verwendungsmöglichkeit. Sei aber von dieser Rechtsansicht auszugehen, dann sei es auch für die Beurteilung der weiteren Forderung der Beschwerdeführer auf Entschädigung für die Beschränkung der Lehm-, Sand-, Stein- und Schotterentnahme ohne Bedeutung, ob ein Verfahrensmangel vorliege. Denn ein solcher käme nur dann in Frage, wenn auch für künftige Nutzungen Entschädigung zu leisten wäre. Da aber feststehe, daß seit 40 Jahren kein Lehm mehr gewonnen werde und Schotter, Sand und Steine in nennenswertem Umfang aus den Grundstücken der Beschwerdeführer nicht gewonnen wurden, könne von einer durch die Festsetzung des Schutzgebietes eingetretenen Beschränkung bisheriger Nutzung nicht gesprochen werden.Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erging schließlich der ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1966. Mit diesem Bescheide wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides hieß es, das Begehren der Beschwerdeführer nach Entschädigung dafür, daß ihre derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht mehr der Verbauung zugeführt werden können, sei mit dem Bescheide vom 29. Mai 1965 rechtskräftig abgewiesen worden, da dagegen weder die Beschwerdeführer noch die mitbeteiligte Partei ein Rechtsmittel eingebracht haben. Zur Begründung sei ausgeführt worden, daß nur eine Beschränkung der bisherigen Nutzung eines Grundstückes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 entschädigt werden könne, nicht aber die Beschränkung einer künftigen Verwendungsmöglichkeit. Sei aber von dieser Rechtsansicht auszugehen, dann sei es auch für die Beurteilung der weiteren Forderung der Beschwerdeführer auf Entschädigung für die Beschränkung der Lehm-, Sand-, Stein- und Schotterentnahme ohne Bedeutung, ob ein Verfahrensmangel vorliege. Denn ein solcher käme nur dann in Frage, wenn auch für künftige Nutzungen Entschädigung zu leisten wäre. Da aber feststehe, daß seit 40 Jahren kein Lehm mehr gewonnen werde und Schotter, Sand und Steine in nennenswertem Umfang aus den Grundstücken der Beschwerdeführer nicht gewonnen wurden, könne von einer durch die Festsetzung des Schutzgebietes eingetretenen Beschränkung bisheriger Nutzung nicht gesprochen werden.
Der gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konnte aus nachstehenden Überlegungen kein Erfolg beschieden sein:
Wie im Sachverhalte dargestellt wurde, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren drei Entschädigungsansprüche erhoben, und zwar 1. für Mehraufwendungen bei der Errichtung einer Hofstelle, 2. für das Verbot der Gewinnung von Sand, Schotter und Lehm und 3. für das Verbot der Errichtung von Baulichkeiten. Von diesen Ansprüchen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Februar 1965 der zuerstgenannte Anspruch dem Grunde nach als zu Recht bestehend anerkannt. Die beiden übrigen Ansprüche wurden in diesem Bescheid als im Gesetze nicht begründet abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 1965 wurde die Entscheidung hinsichtlich des zweiten Anspruches aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz verwiesen. Hinsichtlich des dritten Anspruches wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat nur die mitbeteiligte Partei, und zwar nur hinsichtlich der Behebung des Abspruches der Vorinstanz über den zweiten Anspruch, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Daher konnte auch nur dieser Ausspruch in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1965, Zl. 1217/65, der Aufhebung verfallen. Daraus folgt, daß hinsichtlich zweier Entschädigungsansprüche, nämlich hinsichtlich des Anspruches für Mehraufwand bei Errichtung einer Hofstelle und hinsichtlich der Entschädigung für das Verbot der Errichtung von Baulichkeiten, entschiedene Sache vorliegt. Von dieser Rechtslage ist auch die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid ausgegangen, ohne daß die Beschwerdeführer auch nur den Versuch unternommen haben, die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht aufzuzeigen. Es ist daher dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen, durch welches dargetan werden soll, daß die Abweisung des Entschädigungsanspruches für das Verbot der Errichtung von Baulichkeiten dem Gesetz nicht entspricht.
Die Abweisung des Anspruches auf Entschädigung für das Verbot der Gewinnung von Sand, Schotter und Lehm bekämpfen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis, daß durch ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Gutachten eines namhaften Geologen ein abbauwürdiges Vorkommen an diesen Stoffen auf ihren Liegenschaften nachgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher kraft ihres Eigentums jederzeit die Möglichkeit gehabt, diese Vorkommen zu verwerten. Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung des § 34 Abs. 4 WRG 1959 würde sich eine Differenzierung bei der Entschädigung nach § 34 WRG 1959 und bei der Entschädigung im Fall einer Enteignung ergeben. Dies könne aber nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein. Alle Enteignungsverfahren hätten § 365 ABGB zur Grundlage, wonach dem Enteignetem angemessene Schadloshaltung, d. h. Entschädigung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, zu leisten sei. Nach diesem fundamentalen Grundsatze sei auch die Bestimmung des § 34 WRG 1959 auszulegen. An einer anderen Stelle der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer hiezu noch vor, bei den verfügten Eingriffen handle es sich um Dienstbarkeiten zugunsten eines Wasserberechtigten, sodaß nicht nur § 34, sondern auch § 63 lit. b WRG 1959 anzuwenden sei. Die Entschädigung hätte daher nach den Bestimmungen der §§ 117 und 118 WRG 1959 zu erfolgen. Demnach seien auch die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 anzuwenden. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer darin, daß in dem abgewickelten Verwaltungsverfahren keine Feststellung des Umfanges und der Qualität des Vorkommens an Sand, Schotter und Lehm getroffen worden seien.Die Abweisung des Anspruches auf Entschädigung für das Verbot der Gewinnung von Sand, Schotter und Lehm bekämpfen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis, daß durch ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Gutachten eines namhaften Geologen ein abbauwürdiges Vorkommen an diesen Stoffen auf ihren Liegenschaften nachgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher kraft ihres Eigentums jederzeit die Möglichkeit gehabt, diese Vorkommen zu verwerten. Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung des Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 würde sich eine Differenzierung bei der Entschädigung nach Paragraph 34, WRG 1959 und bei der Entschädigung im Fall einer Enteignung ergeben. Dies könne aber nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein. Alle Enteignungsverfahren hätten Paragraph 365, ABGB zur Grundlage, wonach dem Enteignetem angemessene Schadloshaltung, d. h. Entschädigung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, zu leisten sei. Nach diesem fundamentalen Grundsatze sei auch die Bestimmung des Paragraph 34, WRG 1959 auszulegen. An einer anderen Stelle der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer hiezu noch vor, bei den verfügten Eingriffen handle es sich um Dienstbarkeiten zugunsten eines Wasserberechtigten, sodaß nicht nur Paragraph 34,, sondern auch Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 anzuwenden sei. Die Entschädigung hätte daher nach den Bestimmungen der Paragraphen 117 und 118 WRG 1959 zu erfolgen. Demnach seien auch die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 anzuwenden. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer darin, daß in dem abgewickelten Verwaltungsverfahren keine Feststellung des Umfanges und der Qualität des Vorkommens an Sand, Schotter und Lehm getroffen worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen: In dem abgewickelten Verwaltungsverfahren hat es sich um Maßnahmen zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gehandelt. Mit dieser Angelegenheit beschäftigt sich § 34 WRG 1959. Abs. 4 dieser Gesetzesstelle lautet:Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen: In dem abgewickelten Verwaltungsverfahren hat es sich um Maßnahmen zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gehandelt. Mit dieser Angelegenheit beschäftigt sich Paragraph 34, WRG 1959. Absatz 4, dieser Gesetzesstelle lautet:
"Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).""Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,)."
Von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes ist nur im § 118 WRG 1959 die Rede. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber für Eingriffe in das Eigentum zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes nicht angewendet wissen will. Die Stellung der Bestimmung des § 34 im dritten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 schließt auch die Anwendung der Enteignungsbestimmungen des siebenten Abschnittes, soweit diese im § 34 nicht ausdrücklich angeführt sind, aus. Die Entscheidung der hier vorliegenden Rechtsfrage kann daher nur aus einer Auslegung der Bestimmung des § 34 WRG 1959 gewonnen werden. Was zunächst die grammatikalische Auslegung dieser Bestimmung anlangt, so weisen die Worte "nicht weiter auf die Art und in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht" auf eine tatsächlich bestehende Nutzung hin. Denn eine Behinderung in der weiteren Benutzung eines Grundstückes durch behördliche Maßnahmen setzt begrifflich voraus, daß eine solche Nutzung bereits vorliegt. Der Gerichtshof ist aber auch der Meinung, daß sich die gleiche Auslegung auch dann ergibt, wenn man die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung verfolgt.Von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes ist nur im Paragraph 118, WRG 1959 die Rede. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber für Eingriffe in das Eigentum zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes nicht angewendet wissen will. Die Stellung der Bestimmung des Paragraph 34, im dritten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 schließt auch die Anwendung der Enteignungsbestimmungen des siebenten Abschnittes, soweit diese im Paragraph 34, nicht ausdrücklich angeführt sind, aus. Die Entscheidung der hier vorliegenden Rechtsfrage kann daher nur aus einer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34, WRG 1959 gewonnen werden. Was zunächst die grammatikalische Auslegung dieser Bestimmung anlangt, so weisen die Worte "nicht weiter auf die Art und in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht" auf eine tatsächlich bestehende Nutzung hin. Denn eine Behinderung in der weiteren Benutzung eines Grundstückes durch behördliche Maßnahmen setzt begrifflich voraus, daß eine solche Nutzung bereits vorliegt. Der Gerichtshof ist aber auch der Meinung, daß sich die gleiche Auslegung auch dann ergibt, wenn man die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung verfolgt.
Die Landes-Wasserrechtsgesetze enthielten keine ähnliche Bestimmung. Sie findet sich erstmalig im § 31 WRG 1934 und hatte damals folgenden Wortlaut:Die Landes-Wasserrechtsgesetze enthielten keine ähnliche Bestimmung. Sie findet sich erstmalig im Paragraph 31, WRG 1934 und hatte damals folgenden Wortlaut:
"Zum Schutze von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (§ 99) treffen.""Zum Schutze von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (Paragraph 99,) treffen."
Der geltende Wortlaut geht auf die Wasserrechts-Novelle 1959 (BGBl. Nr. 54/1959) zurück. Die Zitierung des § 99 und § 31 WRG 1934 hat ebenso wie die Zitierung des § 117 im § 34 Abs. 4 WRG 1959 nur die Bedeutung, daß damit die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Festsetzung einer Entschädigung nach diesen Gesetzesstellen geregelt werden. Über die Voraussetzung oder das Ausmaß der Entschädigung besagt diese Zitierung nichts. § 31 WRG 1934 stellt keine weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung auf. Anders § 34 Abs. 4 WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben ist: 1. Es muß durch die behördlichen Maßnahmen eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Grundes eintreten und es muß 2. diese Nutzung eine rechtsmäßige ("auf Grund bestehender Rechte") sein. Daß das Gesetz bezüglich des Anspruches auf Entschädigung auf die Nutzung abstellt ist verständlich, weil sich die in den Abs. 1 und 2 des § 34 WRG 1959 vorgesehenen Eingriffe in das Eigentum immer nur auf die Bewirtschaftung oder sonstige Nutzung des Grundes beziehen können. Eine Entziehung des Eigentums ist auf Grund dieser Bestimmung ausgeschlossen. Nun kann aber die Frage, ob eine Nutzung auf Grund bestehender Rechte erfolgt, immer nur bei einer tatsächlich bestehenden Nutzung, niemals aber bei einer erst in Aussicht genommenen aufgeworfen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Meinung, daß der im § 34 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumte Entschädigungsanspruch nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen besteht.Der geltende Wortlaut geht auf die Wasserrechts-Novelle 1959 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,) zurück. Die Zitierung des Paragraph 99 und Paragraph 31, WRG 1934 hat ebenso wie die Zitierung des Paragraph 117, im Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 nur die Bedeutung, daß damit die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Festsetzung einer Entschädigung nach diesen Gesetzesstellen geregelt werden. Über die Voraussetzung oder das Ausmaß der Entschädigung besagt diese Zitierung nichts. Paragraph 31, WRG 1934 stellt keine weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung auf. Anders Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben ist: 1. Es muß durch die behördlichen Maßnahmen eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Grundes eintreten und es muß 2. diese Nutzung eine rechtsmäßige ("auf Grund bestehender Rechte") sein. Daß das Gesetz bezüglich des Anspruches auf Entschädigung auf die Nutzung abstellt ist verständlich, weil sich die in den Absatz eins und 2 des Paragraph 34, WRG 1959 vorgesehenen Eingriffe in das Eigentum immer nur auf die Bewirtschaftung oder sonstige Nutzung des Grundes beziehen können. Eine Entziehung des Eigentums ist auf Grund dieser Bestimmung ausgeschlossen. Nun kann aber die Frage, ob eine Nutzung auf Grund bestehender Rechte erfolgt, immer nur bei einer tatsächlich bestehenden Nutzung, niemals aber bei einer erst in Aussicht genommenen aufgeworfen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Meinung, daß der im Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 eingeräumte Entschädigungsanspruch nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen besteht.
Da die Beschwerdeführer nicht bestritten haben, daß sie die Gewinnung von Sand, Schotter und Lehm bisher noch nicht aufgenommen haben, erweist sich die Abweisung des in dieser Hinsicht begehrten Entschädigungsanspruches als im Gesetz begründet.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.Die Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abgewiesen werden.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47, 48 und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, 48 und 53 Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 27. Oktober 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000745.X00Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015