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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Beachte
y14844;Rechtssatz
Die oberbehördliche Aufhebung eines vorläufigen Bescheides gem § 299 Abs 2 BAO ist gerechtfertigt, wenn die Aktenlage erkennen läßt, daß zur Zeit der Erlassung des vorläufigen Bescheides eine Ungewißheit nicht vorlag.Die oberbehördliche Aufhebung eines vorläufigen Bescheides gem Paragraph 299, Absatz 2, BAO ist gerechtfertigt, wenn die Aktenlage erkennen läßt, daß zur Zeit der Erlassung des vorläufigen Bescheides eine Ungewißheit nicht vorlag.
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E 27.10.1966, 0551/66 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000551.X01Im RIS seit
30.01.2002