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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1955 §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2318/64 E 26. April 1966 RS 1Stammrechtssatz
Es ist unzulässig, die Frage des Bedarfes nach einem neuen Unternehmen des Taxigewerbes innerhalb des Gebietes einer flächenhaft ausgedehnten Stadt mit mehreren verkehrspolizeilich zugelassenen Standplätzen (hier Innsbruck) für jeden einzelnen dort vorkommenden Standplatz gesondert zu lösen (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000496.X01Im RIS seit
19.09.2001