RS Vwgh 1966/10/27 0496/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1966
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1955 §46;
GelVerkG §3 litc;
GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2318/64 E 26. April 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist unzulässig, die Frage des Bedarfes nach einem neuen Unternehmen des Taxigewerbes innerhalb des Gebietes einer flächenhaft ausgedehnten Stadt mit mehreren verkehrspolizeilich zugelassenen Standplätzen (hier Innsbruck) für jeden einzelnen dort vorkommenden Standplatz gesondert zu lösen (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000496.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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