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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1024/66 E 27. Oktober 1966 Fortgesetztes Verfahren: 0308/70 E 19. November 1971;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, das im § 17 Abs 1 WRG genannte öffentliche Interesse kann überhaupt nicht ein solches sein, das seinen Niederschlag in einer gesetzlichen Anordnung gefunden hat. Denn gesetzliche Bestimmungen über die Art, in welcher ein Wasserkraftprojekt zur Gewinnung elektrischer Energie dem öffentlichen Interesse zu dienen hat, sind nicht nur nicht vorhanden, sondern kaum denkbar. Dies deshalb, weil das Interesse des Volksganzen an der Gewinnung elektrischer Energie aus der Wasserkraft einerseits selbstverständlich und anderseits derart vielschichtig ist, daß sich eine erschöpfende legislative Darstellung dieses Interesses wohl nicht finden läßt.Ausführungen zur Frage, das im Paragraph 17, Absatz eins, WRG genannte öffentliche Interesse kann überhaupt nicht ein solches sein, das seinen Niederschlag in einer gesetzlichen Anordnung gefunden hat. Denn gesetzliche Bestimmungen über die Art, in welcher ein Wasserkraftprojekt zur Gewinnung elektrischer Energie dem öffentlichen Interesse zu dienen hat, sind nicht nur nicht vorhanden, sondern kaum denkbar. Dies deshalb, weil das Interesse des Volksganzen an der Gewinnung elektrischer Energie aus der Wasserkraft einerseits selbstverständlich und anderseits derart vielschichtig ist, daß sich eine erschöpfende legislative Darstellung dieses Interesses wohl nicht finden läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000204.X05Im RIS seit
03.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.12.2015