RS Vwgh 1966/10/27 0204/66

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Veröffentlicht am 27.10.1966
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §53 Abs3;
  1. WRG 1959 § 53 heute
  2. WRG 1959 § 53 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 53 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 53 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 53 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 53 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 53 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1024/66 E 27. Oktober 1966 Fortgesetztes Verfahren: 0308/70 E 19. November 1971;

Rechtssatz

Wenn sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, kann die Behörde gemäß § 53 Abs 3 WRG 1959 im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch das Widerstreitverfahren gehört, die Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einem der widerstreitenden Bewilligungswerber auftragen. ein Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde dem widerstreitenden Bewilligungswerber die Vorlage eines solchen Entwurfes anträgt, besteht nicht.Wenn sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, kann die Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch das Widerstreitverfahren gehört, die Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einem der widerstreitenden Bewilligungswerber auftragen. ein Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde dem widerstreitenden Bewilligungswerber die Vorlage eines solchen Entwurfes anträgt, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000204.X02

Im RIS seit

03.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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