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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §53 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1024/66 E 27. Oktober 1966 Fortgesetztes Verfahren: 0308/70 E 19. November 1971;Rechtssatz
Wenn sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, kann die Behörde gemäß § 53 Abs 3 WRG 1959 im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch das Widerstreitverfahren gehört, die Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einem der widerstreitenden Bewilligungswerber auftragen. ein Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde dem widerstreitenden Bewilligungswerber die Vorlage eines solchen Entwurfes anträgt, besteht nicht.Wenn sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, kann die Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch das Widerstreitverfahren gehört, die Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einem der widerstreitenden Bewilligungswerber auftragen. ein Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde dem widerstreitenden Bewilligungswerber die Vorlage eines solchen Entwurfes anträgt, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000204.X02Im RIS seit
03.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.12.2015