RS Vwgh 1966/10/27 0204/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1966
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §17 Abs1;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1024/66 E 27. Oktober 1966 Fortgesetztes Verfahren: 0308/70 E 19. November 1971;

Rechtssatz

Die Behörde hat sich bei der Einschätzung der öffentlichen Interessen iSd § 17 Abs 1 WRG 1959 eingehend mit der Frage auseinander zu setzen, welches Unternehmen den öffentlichen Interessen besser dient. Bei dem "besser dienen" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der in jedem einzelnen Fall einer näheren Abgrenzung und Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vorschriften bedarf. Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn die Behörde bei der Entscheidung des Widerstreites nicht auf die im § 105 WRG 1959 angeführten Interessen, welchen jedes Vorhaben entsprechen muß, solle es überhaupt in den Kreis der zu vergleichenden Unternehmen eingezogen werden, Bedacht nimmt, sondern den Gesichtspunkt heranzieht, daß das eine Vorhaben der Befriedigung eines unmittelbar gegebenen, das andere der Befriedigung eines künftigen Bedarfes dienen soll.Die Behörde hat sich bei der Einschätzung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 eingehend mit der Frage auseinander zu setzen, welches Unternehmen den öffentlichen Interessen besser dient. Bei dem "besser dienen" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der in jedem einzelnen Fall einer näheren Abgrenzung und Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vorschriften bedarf. Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn die Behörde bei der Entscheidung des Widerstreites nicht auf die im Paragraph 105, WRG 1959 angeführten Interessen, welchen jedes Vorhaben entsprechen muß, solle es überhaupt in den Kreis der zu vergleichenden Unternehmen eingezogen werden, Bedacht nimmt, sondern den Gesichtspunkt heranzieht, daß das eine Vorhaben der Befriedigung eines unmittelbar gegebenen, das andere der Befriedigung eines künftigen Bedarfes dienen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000204.X01

Im RIS seit

03.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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