Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1024/66 E 27. Oktober 1966 Fortgesetztes Verfahren: 0308/70 E 19. November 1971;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerden 1) der NN Aktiengesellschaft in R, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1965, Zl. 67.710-I/1/65, betreffend wasserrechtliche Widerstreitentscheidung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, Elektrizitätswerk, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria Theresienstraße 42/II), undDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerden 1) der NN Aktiengesellschaft in R, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1965, Zl. 67.710-I/1/65, betreffend wasserrechtliche Widerstreitentscheidung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch zehn, Elektrizitätswerk, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria Theresienstraße 42/II), und
2) der NN Aktiengesellschaft in X, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Mai 1966, Zl. 50.125-I/1/66, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der am 6. Oktober 1966 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Michael Stern, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrates Dr. P G, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwaltes Dr. Franz Purtscher, zu Recht erkannt:2) der NN Aktiengesellschaft in römisch zehn, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Mai 1966, Zl. 50.125-I/1/66, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der am 6. Oktober 1966 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Michael Stern, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrates Dr. P G, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwaltes Dr. Franz Purtscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Marktgemeinde X-Elektrizitätswerk ersuchte beim Landeshauptmann von Tirol um die wasserrechtliche Bewilligung für die Überleitung des Rotlech in den Heiterwanger- und Plansee mit der Errichtung eines Kraftwerkes in Heiterwang. Ebenso schritt die NN Aktiengesellschaft um die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Rotlech-Unterstufe im Kraftwerke Rieden, zur Rotlech-Überleitung in den Plansee mit Kraftwerk Heiterwang und zur Überleitung des Namlosbaches zum Rotlech mit Kraftwerk Liegfeist ein. Über die widerstreitenden Entwürfe wurde zur Feststellung, welchem von diesen Bauvorhaben der Vorzug gebührt, in der Zeit vom 16. bis 18. Juli 1963 eine örtliche Widerstreitverhandlung durchgeführt. Die Projekte wurden in der Kundmachung über die Anberaumung der örtlichen Widerstreitverhandlung im wesentlichen wie folgt beschrieben:
A) Projekte des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X:
Die Wasserfassung am Rotlech erfolgt im Bereiche der Ratswaldalpe und Stiegerbrücke mittels einer rund 35 m hohen Gewichtsstaumauer. Der hiedurch geschaffene Kleinspeicher besitzt einen nutzbaren Speicherraum von rund 320.000 m3 und eine Stauraumlänge von 1.300 m. Das Stauziel ist auf Kote 1072,00, das Absenkziel auf Kote 1064,00 vorgesehen.
Die Bachfassung Liegfeist und die Überleitung des Liegfeistbaches in den Kleinspeicher am Rotlech wird mit einem Tiroler Wehr und einem Freispiegelstollen 1,80 : 2,00 m bewerkstelligt. Die Entnahmestrecken betragen am Rotlech ca. 4,6 km, am Liegfeistbach ca. 1,8 km und am Lech von der Rotlechmündung bis zum Wehr der NN Aktiengesellschaft in Platten 5,7 km bzw. bis zur Mündung der Planseeache in den Lech ca. 10,3 km.
Die Triebwasserführung vom Kleinspeicher zum Kraftwerk Heiterwang erfolgt durch einen 4,7 km langen Druckstollen, Durchm. 2,4 m, und einer 328 m langen Druckrohrleitung, Durchm. 1,50 m. sie sind für eine Ausbauwassermenge von 6 m3/s (max. 10 - 12 m3/s) ausgelegt.
Im Kraftwerk Heiterwang ist die Aufstellung eines Maschinensatzes mit einem Turbinenschluckvermögen von 6 m3/3 beabsichtigt. Die Bruttoabfallhöhe der Anlage wird 91,50 m (Winter) bzw. 93,00 m (Sommer) betragen, während die Nutzfallhöhe mit 76 - 80 m anzunehmen ist. Der Unterwasserkanal vom Krafthaus bis zum Heiterwangersee ist rund 2,2 km lang.
Dem Projekte wurde eine mittlere, einziehbare Jahreswasserfracht von 79,733.500 m3 zugrunde gelegt, wovon auf den Rotlech 66,320.200 m3 (Winter 21,254.700 m3 und Sommer 45.065.500 m3) und auf den Liegfeistbach 13,413.300 m3 (Winter 4,411.600 m3 und Sommer 9,001.700 m3) entfallen.
Die Wasserkraftanlage wird für eine max. Leistung von 4438 kW (min. 3362 kW) ausgelegt und soll ein Jahresbeitragsvermögen von 14,452.000 kWh erbringen. Die veranschlagten Gesamtkosten der Wasserkraftanlage betragen rund S 73,300.000,--.
Das übergeleitete Triebwasser des Rotlech und des Liegfeistbaches kann im Planseewerk I (Q = 7 m3/s und Nutzgefälle 92 m), Kraftwerk Hüttenmühle (Q = 6,6 m3/s, Gefälle 3,1 m) weiter abgearbeitet bzw. im Tagesausgleiche für die Erzeugung von Spitzenenergie herangezogen werden. Demgegenüber vermindert sich für die Lechstufen I/II der NN Aktiengesellschaft (konsentierte Wassermenge = 36 m3/s, Gefälle rund 11 m) das Wasserdargebot aus dem Lech um die im Kraftwerk Heiterwang abgearbeitete bzw. in den Planseespeicher übergeleitete Wassermenge aus dem Einzugsgebiete des Rotlech und Liegfeistbaches.Das übergeleitete Triebwasser des Rotlech und des Liegfeistbaches kann im Planseewerk römisch eins (Q = 7 m3/s und Nutzgefälle 92 m), Kraftwerk Hüttenmühle (Q = 6,6 m3/s, Gefälle 3,1 m) weiter abgearbeitet bzw. im Tagesausgleiche für die Erzeugung von Spitzenenergie herangezogen werden. Demgegenüber vermindert sich für die Lechstufen I/II der NN Aktiengesellschaft (konsentierte Wassermenge = 36 m3/s, Gefälle rund 11 m) das Wasserdargebot aus dem Lech um die im Kraftwerk Heiterwang abgearbeitete bzw. in den Planseespeicher übergeleitete Wassermenge aus dem Einzugsgebiete des Rotlech und Liegfeistbaches.
Überdies reichte die Marktgemeinde X, Elektrizitätswerk, noch ein Projekt Seeabsenkung Plansee und Heiterwangersee mit Vorprojekten Planseewerksausbau und Bachüberleitungen ein.Überdies reichte die Marktgemeinde römisch zehn, Elektrizitätswerk, noch ein Projekt Seeabsenkung Plansee und Heiterwangersee mit Vorprojekten Planseewerksausbau und Bachüberleitungen ein.
B) Beschreibung der Projekte der NN Aktiengesellschaft:
1) Rotlech-Unterstufe:
Für die Wasserfassungen am Rotlech und Liegfeistbache sind Tiroler Wehre geplant. Sie sind unmittelbar aufwärts der Einmündung des Liegfeistbaches in den Rotlech situiert. Der Wasserspiegel im Einlaufe der Wasserfassung Rotlech liegt hiebei auf Kote 985,00 und an der Bachfassung des Liegfeistbaches auf Kote 985,20.
Die Beileitung des Liegfeistbaches erfolgt mittels eines 167 m langen Verbindungsstollens, Durchm. 2,00 m, der für eine Ausbauwassermenge von 1 m3/s ausgelegt ist.
Die Wasserkraftanlage erfaßt aus dem Einzugsgebiete des Rotlech 65 km2 und aus jenem des Liegfeistbaches 16,5 km2, somit zusammen 82,5 km2. Die Entnahmestrecken betragen am Rotlech 2,8 km, am Liegfeistbache 120 m und am Lech von der Rotlechmündung bis zur Einmündung des Unterwassserknales 1,1 km.
Die Triebwasserführung besteht aus einem rund 1433 m langen Druckstollen, Durchm. 2,00 m, und einer rund 420 m langen Druckrohrleitung, Durchm. 1,00 m, die für eine Ausbauwassermenge von 3,00 m3/s bemessen sind.
Im Kraftwerk Rieden ist die Installierung von zwei Maschinensätzen mit einem Turbinenschluckvermögen von je 1,50 m3/s beabsichtigt. Die Nutzfallhöhe der Anlage beträgt rund 106 - 111 m.
Die Rückführung des Betriebswassers in den Lech erfolgt durch einen Unterwasserkanal aus zwei ummantelten Betonrohren, Durchm. 120 cm, Länge 141 m, und ein offenes Trapezgerinne mit 2 m Sohlenbreite und 1 : 2 geneigte Böschungen.
Aus den Ergebnissen von fünfjährigen Abflußbeobachtungen am Rotlech wurde für das Gesamteinzugsgebiet von 84,5 km2 eine Jahreswasserfracht von i. M. 80,16 hm3 ermittelt. Für das erfaßte Einzugsgebiet von 81,5 km3 ergibt sich hieraus eine mittlere Jahreswasserfracht von 77,8 hm3. Die nutzbare Jahreswasserfracht, bezogen auf die Ausbauwassermenge von 3 m3/s, errechnet sich mit insgesamt 58,6 hm3, wovon 19,72 hm3 auf den Winter und 38,88 hm3 auf den Sommer entfallen.
Die max. Ausbauleistung der Wasserkraftanlage beträgt 2380 kW, die kleinste erzielbare Leistung 360 kW. Das Jahresarbeitsvermögen wurde mit 15,54 GWh errechnet, wovon 11 GWh auf den Sommer und 4,54 GWh auf den Winter entfallen.
Die veranschlagten Gesamtkosten der Wasserkraftanlage betragen rund 35 Millionen Schilling.
2) Projekt der Rotlech-Überleitung mit Kraftwerk Heiterwang (vom Mai 1962):
Die Wasserfassung (Tiroler Wehr) ist abwärts der Einmündung des Rotbaches in den Rotlech vorgesehen, wodurch ein Einzugsgebiet von 53,5 km2 (einschließlich der Beileitungen Seebach und Rindlbach) erfaßt wird.
Die Triebwasserführung besteht aus einem 1.880 m langen Hangkanal, dem 3.987 m langen Druckstollen und der Druckrohrleitung von insgesamt 2.608 m Länge. Die Ausbauwassermenge beträgt 4,5 m3/s. Das Krafthaus, ein zweigeschossiger Stahlbetonbrunnen, liegt unmittelbar am Heiterwangersee. Installiert werden zwei Maschinensätze mit einem Turbinenschluckvermögen von 3 m3/s und 1m3/s. Die Leistung beträgt bei einer Nutzfallhöhe von rund 169 m (3 m3/s) und rund 185 m (1 m3/s) max. 4.300 kW. Das Jahresarbeitsvermögen kann bei einer mittleren jährlichen einziehbaren Wasserfracht von 45 hm3 (Winter 15 hm3, Sommer 30 hm3) insgesamt 18,9 GWh betragen, wovon 12,4 GWh auf den Sommer und 6,5 GWh auf den Winter entfallen.
Die veranschlagten Gesamtkosten dieser Anlage stellen sich auf rund 55 Millionen Schilling.
3) Projekt der Überleitung Namlos-Liegfeist mit Kraftwerk Liegfeist (vom Mai 1962):
Die Namlosbach-Überleitung erfaßt ein Einzugsgebiet des Namlosbaches von 47 km2 und des Hochkar- sowie Mitterkarbaches von 12,2 km2.
Die Wasserfassung am Namlosbach ist ein Tiroler Wehr und für eine Ausbauwassermenge vom 5 m3/s ausgelegt.
Die Bachüberleitung von der Wasserfassung bis zum Gegenbecken am Hochkar- und Mitterkarbach besteht aus einem rund 365 m langen Zuleitungsstollen und dem 4.653 m langen Überleitungsstollen.
Das Sperrenbauwerk des Speicherbeckens (Gegenbecken) besteht aus einem Steinschüttdamm mit einer Kronenbreite von 8 m und einer größten Höhe von rund 53 m. Das Stauziel ist auf Kote 1127 und die Dammkrone auf Kote 1130 vorgesehen. Der Nutzinhalt des Speichers beträgt 1,143 hm3. Die Hochwasserentlastung bzw. Spülung des Speichers erfolgt über einen Entlastungs- bzw. Spülstollen von rund 159 m Länge.
Die Wasserkraftnutzung der Namlos-Überleitung sieht die Abarbeitung des übergeleiteten Namlosbaches und des Kleinspeichers am Zusammenfluß des Hochkar- und Mitterkarbaches vor. Die Triebwasserführung dieser Anlage besteht aus einem 1847 m langen Druckstollen und einem ca. 204 m langen Druckrohrschrägeschacht, welcher das ca. 230 m lange Druckrohr aufnehmen soll.
In der Kraftkaverne (ca. 350 m aufwärts der Liegfeistbacheinmündung) gelangen zwei Maschinensätze mit einem Turbinenschluckvermögen von 3 m3/s und 1,5 m3/s zur Aufstellung. Die max. Ausbauleistung beträgt bei einem Nutzgefälle von 116 m 4.800 kW. Das Jahresarbeitsvermögen der Kraftstufe Liegfeist würde unter Annahme einer einziehbaren Jahreswasserfracht von rund 57 hm3 insgesamt 1,6 GWh betragen, wovon 11,5 GWh auf den Sommer und 5 GWh auf den Winter entfallen. Für die Rotlech-Unterstufe der NN Aktiengesellschaft verbleibt nach erfolgter Überleitung des Rotlech in den Planseespeicher (Projekt NN Aktiengesellschaft) ein Einzugsgebiet von zusammen 75,5 km2. Beide Wasserkraftnutzungen würden sodann ein Jahresarbeitsvermögen von rund 34,4 GWh erbringen.
Das abgearbeitete Betriebswasser aus der Kraftstufe Liegfeist gelangt über einen 250 m langen Unterwasserstollen in den Liegfeiststollen des 1. Ausbauabschnittes (Kraftwerk Rieden).
Auf Grund der Ergebnisse der in der Zeit vom 16. bis 18. Juli 1963 durchgeführten örtlichen Widerstreitverhandlung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Februar 1964 gemäß den §§ 17, 99, 105 und 109 des Wasserrechtsgesetzes 1959 dahin entschieden, daßAuf Grund der Ergebnisse der in der Zeit vom 16. bis 18. Juli 1963 durchgeführten örtlichen Widerstreitverhandlung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Februar 1964 gemäß den Paragraphen 17, 99, 105 und 109 des Wasserrechtsgesetzes 1959 dahin entschieden, daß
I. Gegenstand des Widerstreitverfahrens das Projekt des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X "Überleitung des Rotlech mit Kraftwerk Heiterwang" und das Projekt der NN Aktiengesellschaft "Kraftwerk Rieden (Rotlech-Unterstufe)" sei,römisch eins. Gegenstand des Widerstreitverfahrens das Projekt des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn "Überleitung des Rotlech mit Kraftwerk Heiterwang" und das Projekt der NN Aktiengesellschaft "Kraftwerk Rieden (Rotlech-Unterstufe)" sei,
II. dem Projekte des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X der Vorzug gebühre,römisch zwei. dem Projekte des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn der Vorzug gebühre,
III. das Elektrizitätswerk der Marktgemeinde X bis spätestens 31. Dezember 1965 ein den Bestimmungen des § 103 des Wasserrechtsgesetzes 1959 entsprechendes verhandlungsreifes Projekt unter Berücksichtigung der in den Gutachten geforderten Untersuchungen zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen habe undrömisch drei. das Elektrizitätswerk der Marktgemeinde römisch zehn bis spätestens 31. Dezember 1965 ein den Bestimmungen des Paragraph 103, des Wasserrechtsgesetzes 1959 entsprechendes verhandlungsreifes Projekt unter Berücksichtigung der in den Gutachten geforderten Untersuchungen zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen habe und
IV. die Verfahrenskosten von S 10.901,-- von beiden Widerstreitsparteien je zur Hälfte zu tragen seien.römisch vier. die Verfahrenskosten von S 10.901,-- von beiden Widerstreitsparteien je zur Hälfte zu tragen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die NN Aktiengesellschaft Berufung. Bei der darüber am 10. und 11. Juni 1965 abgehaltenen mündlichen Verhandlung lag u.a. die Begutachtung des Sachverständigen für Energiewirtschaft Dipl.-Ing. Dr. techn. LB über die elektrizitätswirtschaftliche Situation der widerstreitenden Parteien und über die allgemeine Situation auf diesem Gebiete vor. Nach dem hier als wesentlich zu befindenden Inhalte dieser Begutachtung sei die Gesamtabgabe des im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als mitbeteiligte Partei in Betracht kommenden Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X von 47,646.000 kWh im Jahre 1955 auf 112,602.000 kWh im Jahre 1964 gestiegen, was einer durchschnittlichen Steigerung von rund 10 % gleichkomme. Ebenso sei der jährliche Energieverbrauch des Werkes der Beschwerdeführerin in dieser Zeit um etwa 10 % gestiegen. Der Bezug des Betriebes der mitbeteiligten Partei von der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und sonstigen Gesellschaften habe 1964 fast zwei Drittel der Gesamtaufbringung erreicht. Die Annahme der mitbeteiligten Partei, daß im nächsten Jahrzehnt ein jährlicher Zuwachs von 7 bis 10 % zu erwarten sei, sei völlig berechtigt. Wenn sie nur das bisherige Verhältnis Eigenaufbringung/Fremdbezug aufrechterhalten wolle, müsse sie die eigene Erzeugung um mindestens 40 Millionen kWh erhöhen. Die Beschwerdeführerin gebe an, da sie ihren Verbrauch auf jährlich mehr als 90 Millionen kWh steigern solle. Sie wolle in H eine neue Spinnerei errichten, die in M bestehende Druckerei verlagern und eine metallurgische Industrie aufbauen, um den sommerlichen Energieüberschuß (nach Projektsausführung) zu verwerten.Gegen diesen Bescheid erhob die NN Aktiengesellschaft Berufung. Bei der darüber am 10. und 11. Juni 1965 abgehaltenen mündlichen Verhandlung lag u.a. die Begutachtung des Sachverständigen für Energiewirtschaft Dipl.-Ing. Dr. techn. LB über die elektrizitätswirtschaftliche Situation der widerstreitenden Parteien und über die allgemeine Situation auf diesem Gebiete vor. Nach dem hier als wesentlich zu befindenden Inhalte dieser Begutachtung sei die Gesamtabgabe des im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als mitbeteiligte Partei in Betracht kommenden Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn von 47,646.000 kWh im Jahre 1955 auf 112,602.000 kWh im Jahre 1964 gestiegen, was einer durchschnittlichen Steigerung von rund 10 % gleichkomme. Ebenso sei der jährliche Energieverbrauch des Werkes der Beschwerdeführerin in dieser Zeit um etwa 10 % gestiegen. Der Bezug des Betriebes der mitbeteiligten Partei von der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und sonstigen Gesellschaften habe 1964 fast zwei Drittel der Gesamtaufbringung erreicht. Die Annahme der mitbeteiligten Partei, daß im nächsten Jahrzehnt ein jährlicher Zuwachs von 7 bis 10 % zu erwarten sei, sei völlig berechtigt. Wenn sie nur das bisherige Verhältnis Eigenaufbringung/Fremdbezug aufrechterhalten wolle, müsse sie die eigene Erzeugung um mindestens 40 Millionen kWh erhöhen. Die Beschwerdeführerin gebe an, da sie ihren Verbrauch auf jährlich mehr als 90 Millionen kWh steigern solle. Sie wolle in H eine neue Spinnerei errichten, die in M bestehende Druckerei verlagern und eine metallurgische Industrie aufbauen, um den sommerlichen Energieüberschuß (nach Projektsausführung) zu verwerten.
Das Projekt der mitbeteiligten Partei trage dem Grundsatz Rechnung, die Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit dadurch zu erhöhen, daß Spitzenenergie soweit als möglich im eigenen Versorgungsgebiet erzeugt und nicht transportiert werden solle. Das Werk der mitbeteiligten Partei brauche Energie in Form elektrischer Energie, während das Werk der Beschwerdeführerin zwei Drittel seiner Energie als Wärme benötige. Es habe sich immer wieder gezeigt, daß Wärme für industrielle Verwendung in großer Menge im allgemeinen wirtschaftlich direkt aus Primärenergieträgern und nicht über Nutzenergien hergestellt wird. Wenn nun, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, neben die Elektro-Energie-Erzeugungsanlage noch eine Dampfkesselanlage gestellt werden müsse, scheine die Wärmegewinnung laut dem Projekte der Beschwerdeführerin weniger wirtschaftlich als eine solche, die ganzjährig direkt, also in Dampfkesseln, gewonnen werde. Es sei ohne Zweifel richtig, die heimischen Wasserkräfte für die Energiegewinnung auszubauen und hiebei insbesonders die Möglichkeiten der Gewinnung von Speicherenergie zu beachten, weil die energiewirtschaftliche Situation mit dem großen Anbot an den Primärenergieträgern Kohle, Erdöl und Erdgas für Grundlasterzeugung nach der wirtschaftlichen Ergänzung durch Wasserkraft-Speicherenergie verlange. Das Projekt der Beschwerdeführerin blockiere aber die energiewirtschaftlich wertvolle Ausnützung des Planseespeichers, ohne daß dabei mehr als nicht in den Winter verlagerbare Laufwerksenergie gewonnen würde. Diese Projektsauswirkung müsse sowohl vom Standpunkt der öffentlichen Versorgung im Bezirk Reutte selbst als auch vom übergeordneten Standpunkt der bestmöglichen Sicherung der gesamten Tiroler Elektrizitätsversorgung abgelehnt werden.
Ferner erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen auf Grund der inzwischen vervollständigten Projektsunterlagen und des bei der Verhandlung vorgenommenen Lokalaugenscheines ein Gutachten, in dem folgende hier als maßgeblich zu befindende Aussagen enthalten sind:
Nach dem Projekte der Beschwerdeführerin vermöchte diese jährlich rund 70 GWh gegen bloß 32 GWh des Projektes der mitbeteiligten Partei aus der Wasserkraft zu gewinnen, dies allerdings bei Bedachtnahme darauf, daß das Einzugsgebiet des Projektes der Beschwerdeführerin fast doppelt so groß wäre als jenes des Projektes der mitbeteiligten Partei. Doch ergebe sich an Hand der veranschlagten Ausbaukosten, daß mit 1 kW installierter Maschinenleistung nach dem Projekte der Beschwerdeführerin nur 3450 kWh/Jahr erzeugt werden könnten, während dies beim Projekte der mitbeteiligten Partei 7600 kWh/Jahr seien. Selbst wenn man beim Projekte der Beschwerdeführerin die in der "fremden Stufe Plansee I" erzeugte Mehrenergie in Rechnung stelle, erhöhe sich dieser Betrag nur auf etwa 4150 kWh/Jahr. Das volkswirtschaftlich wesentlich ungünstigere Konzept der Beschwerdeführerin sei bei diesem Vergleiche in die Augen fallend. Es bestehe weiters die Frage, ob dem Unternehmen der Beschwerdeführerin gegenüber dem fraglos volkswirtschaftlich bedeutenden Unternehmen der mitbeteiligten Partei solche volkswirtschaftliche Bedeutung zukomme, daß dies den Ausbau des Projektes der Beschwerdeführerin erfordere. Diese Frage lasse sich aus dem Energiebedarfsnachweis, den die Beschwerdeführerin erst eine Woche vor Verhandlungsbeginn nachgereicht habe, kaum positiv beantworten. Es bleibe unbestritten, daß die Textilindustrie wie jede andere Industrie gezwungen sei, ihre Betriebe zu rationalisieren und die Gestehungskosten zu senken. Hiezu könne sicherlich eine Herabsetzung des Energiekostenanteiles beitragen. Doch wäre nach den eigenen Kostenvoranschlägen der Beschwerdeführerin mit Energiegestehungskosten von etwa 33 bis 43 Groschen je Kilowattstunde zu rechnen, sodaß die in den projektierten Anlagen erzeugte Kilowattstunde sogar erheblich teurer käme als zugekaufter Strom. Die seitens der Beschwerdeführerin geplante Erzeugung des im Textilbetriebe benötigten Dampfes in Elektroden-Dampfkesseln möge eine recht zweckmäßige Verwendung einer bereits zur Verfügung stehenden Überschußenergie darstellen. Eigens jedoch Kraftwerke zu bauen, die wegen ihres Charakters als reine Laufkraftwerke einen großen sommerlichen Energieüberhang besitzen, um diesen dann in Elektroden-Dampfkesseln auszunützen, könne wegen der hohen Gestehungskosten der solcherart anfallenden Energie keineswegs wirtschaftlich sein. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Verwendung des Sommerüberschusses für einen geplanten metallurgischen Betrieb anlange, so falle es schwer, zu so unsicheren Zukunftsplänen ernsthaft Stellung zu nehmen. Aber auch bei einem solchen Betriebe würde die Amortisation und Verzinsung der baulichen und maschinellen Einrichtungen eine gewisse Gleichmäßigkeit der Produktion durch das ganze Jahr hindurch verlangen, wozu noch komme, daß Anlagen der Montanindustrie noch viel kapitalaufwendiger, dazu viel unsicherer und risikoreicher seien als solche der Textilindustrie. Weiters würde nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin eine bedeutende Energie-Winterlücke verbleiben, wobei sich allerdings mit dem Gesamtausbau des Projektes der sommerliche Energieanfall noch verstärken würde. Man könne es aber vom Standpunkte des öffentlichen Interesses nicht befürworten, daß ein Industrieunternehmen Wasserkraftanlagen ausführe, die das aus hydrologischen Gründen ohnedies schon gegebene Mißverhältnis zwischen dem natürlichen Sommer- und Winterdargebot noch verschärfen. Dem gegenüber biete das Projekt der mitbeteiligten Partei eine vollkommene Ausnützung der gegebenen Möglichkeiten oder lasse diese wenigstens offen. Es biete auch den größeren volkswirtschaftlichen Nutzen, weil im Plansee teils hinsichtlich des jahreszeitlichen Anfalles, teils zumindest durch Kurzspeicherung eine Energieveredelung erfolgen werde, und weil weiters die volkswirtschaftlich sinnvolle Verwendung der erzeugten Energie bei einem Unternehmen der allgemeinen Elektrizitätsversorgung zweifellos gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darzutun vermocht, daß sie ein nicht speicherfähiges und daher sehr ungleich anfallendes Wasserkraftdargebot benötige und im eigenen Betrieb volkswirtschaftlich sinnvoll verwenden könne. Insbesondere würde der sommerliche Energieüberhang nicht im eigenen Unternehmen zweckmäßig und wirtschaftlich verwendet werden können.
Zu diesen Begutachtungen gab die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 1965 eine Äußerung ab, in der argumentiert wurde, daß das Unternehmen der mitbeteiligten Partei in seinem gesamten Netzausbau in der Wirtschaftlichkeit der Stromübertragung hinter den anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zurückstehe. Mit dem geplanten Ausbau würde das Werk der mitbeteiligten Partei in erster Linie nur eine höhere Versorgung der im bayrischen Versorgungsgebiet befindlichen Abnehmer sicherstellen, weil in diesem Gebiet in den Jahren 1959 bis 1963 eine Verbrauchssteigerung um das 1,94fache, im österreichischen Versorgungsgebiete nur eine solche um das 1,4fache stattgefunden habe. Dazu komme noch, daß es sich bei der Stromausfuhr nach Bayern um keinen devisenbringenden Export handle. Der Energieverbrauch des Werkes der Beschwerdeführerin habe entgegen der Annahme des Sachverständigen im Jahre 1964 nicht 8,607.000 kWh, sondern ca. 10,000.000 kWh betragen, sodaß die jährliche Zuwachsrate mehr als 10 % ausgemacht habe. Die Ausführungen in dieser Äußerung über die angebliche Unrichtigkeit der gutächtlichen Darstellung des Verhältnisses von Eigenerzeugung und Verbrauch beim Betriebe der Beschwerdeführerin können vernachlässigt werden, weil das Gutachten im betreffenden Teil vom Jahre 1964 handelte, die Gegenäußerung dem aber - offenbar versehentlich - Ausführungen über die Verhältnisse des Jahres 1957 entgegenstellte.
Die mehr grundsätzlichen Überlegungen dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Frage des Energiebedarfes, der Stromleitungsprobleme im Betriebe der mitbeteiligten Partei, zur volkswirtschaftlichen Betrachtungsweise des energiewirtschaftlichen Sachverständigen, zum Projektevergleich und zur Frage der Projektskosten sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung - wie später noch auszuführen sein wird - ebensowenig von maßgeblicher Bedeutung wie die Ausführungen über die Verwertung der Sommerenergie für metallurgische Prozesse, sodaß insoweit eine nähere Skizzierung unterbleiben kann.
Der zum Vorbringen der Beschwerdeführerin neuerlich vernommene Sachverständige für Energiewirtschaft hielt dieser Parteiäußerung entgegen, daß die von ihm verwendeten Zahlen und Angaben den offiziellen Statistiken des Bundeslastverteilers, die wiederum, u.a. auf den Meldungen der Beschwerdeführerin beruhten, entnommen worden seien. Es sei deshalb unverständlich, warum die Beschwerdeführerin diese Daten nicht anerkennen wolle. Die Auffassung der Beschwerdeführerin über die Wirtschaftlichkeit im Übertragungssystem der mitbeteiligten Partei sei angesichts der ausgewiesenen Betriebsstatistik unverständlich. Die Zahlen über den Stromexport seien unrichtig. Richtigerweise seien von der mitbeteiligten Partei im Jahre 1963 30.01 GWh exportiert und
74.36 GWh in das Tiroler Gebiet geliefert worden. Die Liefersteigerung gegenüber dem Jahre 1959 betrage demnach für Bayern das 1,54fache, für das Tiroler Gebiet das 1,57fache. Der Export werde in D-Mark bezahlt. Die Angaben über die elektrizitätswirtschaftliche Entwicklung des Betriebes der Beschwerdeführerin habe der Sachverständige deren eigenen Meldungen an den Bundeslastverteiler entnommen. Dafür, daß eine metallurgische Industrie in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Art aufgebaut werden könne, fehle jeder Nachweis. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin über die Bedarfsdeckung des Werkes der mitbeteiligten Partei wiesen auf mangelnde Einsicht der Beschwerdeführerin in grundlegende Faktoren des Aufbaues der Elektrizitätswirtschaft hin, wie übrigens grundsätzlich aufgezeigt werden müsse, daß die Verfasser der Äußerung der Beschwerdeführerin anscheinend nur ganz wenig von den Grundbegriffen der Elektrizitätswirtschaft verstünden. (Hiefür wurden in dieser Stellungnahme mehrfach Beispiele gebracht.)
Auch die amtssachverständige Gegenäußerung enthält, abgesehen von der Anerkennung einiger nicht als bedeutsam bezeichneter zahlenmäßiger Richtigstellungen, abschließend die Feststellung, daß sich an der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Begutachtung nichts ändere und insbesondere der Standpunkt aufrechterhalten werde, daß die Beschwerdeführerin die volkswirtschaftlich sinnvolle Verwendung für ein fast oder gar nicht speicherfähiges, also ungleich anfallendes Wasserdargebot nicht überzeugend darzutun vermocht habe.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft änderte nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Februar 1964 mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide gemäß § 66 AVG 1950 dahin ab, daß der Spruch anstelle der Abschnitte I, II und III wie folgt zu lauten hat:Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft änderte nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Februar 1964 mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, AVG 1950 dahin ab, daß der Spruch anstelle der Abschnitte römisch eins, römisch zwei und römisch drei wie folgt zu lauten hat:
"Der Widerstreit zwischen der Bewerbung der Marktgemeinde X um die wasserrechtliche Bewilligung zur Überleitung des Rotlech zum Plansee mit Kraftwerk Heiterwang und der Bewerbung der NN AG. um die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Rotlech-Unterstufe im Kraftwerk Rieden, zur Rotlech-Überleitung in den Plansee mit Kraftwerk Heiterwang und zur Überleitung des Namlosbaches zum Rotlech mit Kraftwerk Liegfeist wird gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 105 und 109 Abs. 1 und 2 WRG 1959 dahin entschieden, daß der Vorzug der Marktgemeinde X gebührt, daß aber die angestrebte Bewilligung ihres Unternehmens mit folgenden Bedingungen verbunden wird:"Der Widerstreit zwischen der Bewerbung der Marktgemeinde römisch zehn um die wasserrechtliche Bewilligung zur Überleitung des Rotlech zum Plansee mit Kraftwerk Heiterwang und der Bewerbung der NN AG. um die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Rotlech-Unterstufe im Kraftwerk Rieden, zur Rotlech-Überleitung in den Plansee mit Kraftwerk Heiterwang und zur Überleitung des Namlosbaches zum Rotlech mit Kraftwerk Liegfeist wird gemäß Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 53 Absatz 3, 105 und 109 Absatz eins und 2 WRG 1959 dahin entschieden, daß der Vorzug der Marktgemeinde römisch zehn gebührt, daß aber die angestrebte Bewilligung ihres Unternehmens mit folgenden Bedingungen verbunden wird:
1. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist der Entwurf eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes für das Einzugs- und Abflußgebiet des Plansees, Rotlechs und Namlosbaches vorzulegen, der eine nach Berücksichtigung der Interessen der Wasserversorgung, des Gemeingebrauches, des Hochwasserschutzes, der Landeskultur, des Landschaftsschutzes und des Fremdenverkehrs optimale Wasserkraftnutzung unter Einbeziehung wirtschaftlicher Speichermöglichkeiten im Plansee, Rotlech- und Namlosgebiete im Sinne des § 53 WRG darstellt. Dieser Entwurf eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes ist von einem mit Zustimmung des Amtes der Tiroler Landesregierung zu bestellenden Fachmann im Einvernehmen mit der Landesgesellschaft sowie mit der Landesplanung und der Naturschutzbehörde auszuarbeiten. 1. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist der Entwurf eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes für das Einzugs- und Abflußgebiet des Plansees, Rotlechs und Namlosbaches vorzulegen, der eine nach Berücksichtigung der Interessen der Wasserversorgung, des Gemeingebrauches, des Hochwasserschutzes, der Landeskultur, des Landschaftsschutzes und des Fremdenverkehrs optimale Wasserkraftnutzung unter Einbeziehung wirtschaftlicher Speichermöglichkeiten im Plansee, Rotlech- und Namlosgebiete im Sinne des Paragraph 53, WRG darstellt. Dieser Entwurf eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes ist von einem mit Zustimmung des Amtes der Tiroler Landesregierung zu bestellenden Fachmann im Einvernehmen mit der Landesgesellschaft sowie mit der Landesplanung und der Naturschutzbehörde auszuarbeiten.
2. Ist nach dem Rahmenplan eine Oberstufe im Rotlechgebiet sinnvoll, so ist ein Interesse der unterlegenen Widerstreitpartei daran insoweit zu berücksichtigen, als durch eine solche Berücksichtigung die zweckmäßige Ausführung des bevorzugten Unternehmens und eine möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnützung der Wasserkraft des Gesamtgebietes nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Zuerkennung des Vorzuges erlischt, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des bevorzugten Unternehmens nicht innerhalb von zwei Jahren erwirkt oder die darin festgelegte Baufrist nicht eingehalten wird."
In der beigegebenen Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Berufungsbehörde nach einer ersten Überprüfung wesentliche Mängel der beiderseitigen Projekte aufgezeigt und eine Erörterung der vorhandenen und erforderlichen Unterlagen für das Widerstreitverfahren mit den Widerstreitparteien für notwendig befunden habe. Die Besprechung habe am 10. November 1964 stattgefunden und dazu geführt, daß beiden Widerstreitparteien eine Frist von drei Monaten zur Nachreichung ergänzender Unterlagen eingeräumt worden sei. Diese Frist sei im Hinblick auf die Abgleichung der hydrologischen Unterlagen beider Projekte bis Ende März 1965 erstreckt worden. Die rechtzeitig von beiden Parteien vorgelegten und gegenseitig ausgetauschten, ergänzten und zusammengefaßten Widerstreitprojekte hätten den Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gebildet, die am 10. und 11. Juni 1965 durchgeführt worden sei. Dabei seien die maßgebenden Örtlichkeiten im Rotlechtale, in Rieden und in Heiterwang sowie das Planseewerk des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X und die Kraftwerks- und Industriebetriebe des NN-Werkes in R besichtigt, Parteienäußerungen abgegeben und die Gutachten der behördlichen Sachverständigen erstattet worden. Während das Elektrizitätswerk der Marktgemeinde X diese Gutachten ohne Einwand zur Kenntnis genommen habe, habe das NN-Werk eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme erbeten; diese Stellungnahme sei dann fristgerecht eingelangt. Im vorliegenden Fall sei der Bewerbung des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X im Zeitpunkte der mündlichen Widerstreitverhandlung erster Instanz die Bewerbung der NN-Werke mit mehreren Teilprojekten gegenübergestanden, die von der Partei ausdrücklich als wasser- und energiewirtschaftliche Projektseinheit erklärt worden sei, von der Behörde nicht im Sinne der §§ 103 und 106 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (kurz WRG 1959), als unzulässig abgewiesen und unbestritten mit der geplanten Wassernutzung des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X nicht vereinbar gewesen seien. Angesichts der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und der Tatsache, daß die von der Erstbehörde übergangenen Teilprojekte nicht gemäß den §§ 103 oder 106 WRG 1959 aus dem Verfahren ausgeschieden seien, sei es der Behörde erster Instanz verwehrt gewesen, von sich aus entgegen der ausdrücklichen Willenskundgebung der späteren Berufungswerberin den Gegenstand des Widerstreitverfahrens auf ihr Teilprojekt der Rotlech-Unterstufe zu beschränken.In der beigegebenen Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Berufungsbehörde nach einer ersten Überprüfung wesentliche Mängel der beiderseitigen Projekte aufgezeigt und eine Erörterung der vorhandenen und erforderlichen Unterlagen für das Widerstreitverfahren mit den Widerstreitparteien für notwendig befunden habe. Die Besprechung habe am 10. November 1964 stattgefunden und dazu geführt, daß beiden Widerstreitparteien eine Frist von drei Monaten zur Nachreichung ergänzender Unterlagen eingeräumt worden sei. Diese Frist sei im Hinblick auf die Abgleichung der hydrologischen Unterlagen beider Projekte bis Ende März 1965 erstreckt worden. Die rechtzeitig von beiden Parteien vorgelegten und gegenseitig ausgetauschten, ergänzten und zusammengefaßten Widerstreitprojekte hätten den Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gebildet, die am 10. und 11. Juni 1965 durchgeführt worden sei. Dabei seien die maßgebenden Örtlichkeiten im Rotlechtale, in Rieden und in Heiterwang sowie das Planseewerk des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn und die Kraftwerks- und Industriebetriebe des NN-Werkes in R besichtigt, Parteienäußerungen abgegeben und die Gutachten der behördlichen Sachverständigen erstattet worden. Während das Elektrizitätswerk der Marktgemeinde römisch zehn diese Gutachten ohne Einwand zur Kenntnis genommen habe, habe das NN-Werk eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme erbeten; diese Stellungnahme sei dann fristgerecht eingelangt. Im vorliegenden Fall sei der Bewerbung des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn im Zeitpunkte der mündlichen Widerstreitverhandlung erster Instanz die Bewerbung der NN-Werke mit mehreren Teilprojekten gegenübergestanden, die von der Partei ausdrücklich als wasser- und energiewirtschaftliche Projektseinheit erklärt worden sei, von der Behörde nicht im Sinne der Paragraphen 103 und 106 des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (kurz WRG 1959), als unzulässig abgewiesen und unbestritten mit der geplanten Wassernutzung des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn nicht vereinbar gewesen seien. Angesichts der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und der Tatsache, daß die von der Erstbehörde übergangenen Teilprojekte nicht gemäß den Paragraphen 103, oder 106 WRG 1959 aus dem Verfahren ausgeschieden seien, sei es der Behörde erster Instanz verwehrt gewesen, von sich aus entgegen der ausdrücklichen Willenskundgebung der späteren Berufungswerberin den Gegenstand des Widerstreitverfahrens auf ihr Teilprojekt der Rotlech-Unterstufe zu beschränken.
In der Beurteilung des Widerstreites selbst habe das Berufungsverfahren jedoch wie das Verfahren erster Instanz ergeben, daß die Bewerbung der Marktgemeinde X den Vorzug verdiene, weil die von ihr geplante Wasserbenutzung dem öffentlichen Interesse besser diene. Für diese Beurteilung sei entscheidend, daß die Bewerbung der Marktgemeinde X, der Erfüllung der ihr im Sinne des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, obliegenden Aufgabe zur Allgemeinversorgung des Bezirkes R mit elektrischer Energie diene, daß diese Bewerbung im Hinblick auf den hohen Anteil an Fremdstrombezug, dessen wirtschaftlich und technisch ungünstigen Antransport und den ständig wachsenden Energiebedarf jetzt schon notwendig sei, daß sie durch die Energieveredelung im geplanten Wochenspeicher und im Plansee eine vollständige und wirtschaftliche Ausnutzung der verfügbaren Wasserkräfte erwarten lasse, überdies den betriebs- und volkswirtschaftlichen Vorteil einer wesentlichen Verbessrung der Stromerzeugung im bestehenden Planseewerk der Marktgemeinde X biete und künftig Ausbaumöglichkeiten im Interessengebiet offenlasse. Dem stehe die Bewerbung der NN-Werke um einen zeitlich nicht näher bestimmten Ausbau ihrer elektrischen Eigenversorgungsanlage gegenüber, für den ein wirklicher Bedarf derzeit noch nicht bestehe, sondern zum größten Teil erst durch Errichtung einer neuen Spinnerei in H, durch Verlagerung der Druckerei von M in Niederösterreich und durch Aufbau einer mit den bisherigen Textilaufgaben nicht zusammenhängenden metallurgischen Industrie geschaffen werden müsse und zu 2/3 nicht in Form elektrischer Energie, sondern als Wärme benötigt würde. Dieser beabsichtigte industrielle Ausbau sei nicht nur in der zeitlichen Durchführung unbestimmt, weil von der Planung des Gesamtkonzerns in C, von der Marktlage, dem Anschluß an ein größeres Wirtschaftsgebiet und den Arbeitskraftreserven abhängig, er müsse auch im Hinblick darauf als ungewiß angesehen werden, weil schon die seit mehr als zehn Jahren beabsichtigte Betriebsaufnahme in K nicht erfolgt sei und die Verlagerung eines Fabriksbetriebes aus Niederösterreich nach den jüngsten Erfahrungen nicht allein vom Willen des Unternehmens abhänge. Von einem berücksichtigungswürdigen aktuellen Energiebedarf könne wasserrechtlich aber auch deswegen hier nicht gesprochen werden, weil schon die Wasserbenutzungsrechte der NN-Werke am Lech noch gar nicht voll ausgenutzt seien und zunächst dort der steigende Energiebedarf des Betriebes durch den Ausbau und die Widerstreitprojekte bestehender Anlagen einfacher, rationeller und ohne Störung anderer öffentlicher Interessen gedeckt werden könne. Das im Widerstreitprojekt der NN-Werke in Anspruch genommene, sehr ungleich anfallende und kaum speicherfähige Wasserkraftdargebot entspreche aber durch seinen bloßen Laufwerkscharakter dem Energiebedarf des Betriebes selbst in keiner Weise, sondern vergrößere entgegen den wasser-, energie- und volkswirtschaftlichen Erfordernissen sowohl die Winterlücke wie den Sommerüberschuß. So zweckmäßig die Verwendung einer bereits zur Verfügung stehenden Überschußenergie zur Dampferzeugung in Elektrodenkesseln sein möge, so wenig überzeugend sei der Gedanke, eigens Kraftwerke zu bauen, die wegen ihres Charakters als reine Laufwerke, ohne die Winterlücke zu schließen, einen neuerlichen großen Sommerüberschuß erzeugten, um diesen in Elektrodendampfkesseln auszunützen. Jedenfalls könne ein solcher, der Zeit, der Höhe, der Notwendigkeit und dem Verwendungszweck nach fraglicher Bedarf einer Eigenversorgung dem erwiesenermaßen effektiven und aktuellen Bedarf der öffentlichen Elektrizitätsversorgung den Vorrang nicht streitig machen. Dabei vermöge auch die wasserwirtschaftliche Planung der NN-Werke schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sie sich sozusagen selbst widerstreitet und ihrem Kernprojekt der Rotlech-Unterstufe durch die Rotlech-Überleitung nach Heiterwand genauso das Betriebswasser wegnehme, wie das Überleitungsprojekt des Elektrizitätswerkes und erst wieder durch ein weiteres Überleitungsprojekt Ersatzwasser vom Namlosbach heranschaffen müsse; es sei daher auch kein Wunder, daß die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojektes der NN-Werke gegenüber ihrem Kernprojekt der Rotlech-Unterstufe erheblich abnehme, aber damit auch wieder die spätere Ausführung dieser Teilprojekte in Frage stelle. Die bloße Reservierung eines Teiles der Rohwasserkraft auf unbestimmte Zeit verstoße aber gegen die den §§ 21, 105 und 112 WRG zugrunde liegenden wasserwirtschaftlichen Grundsätze, würde eine höchst unvollkommene und unwirtschaftliche Ausnutzung der vorhandenen Rohwasserkraft darstellen, die energiewirtschaftlich wertvolle Ausnützung des Planseespeichers blockieren und damit die gegebene weitere Entwicklungsmöglichkeit der öffentlichen Elektrizitätsversorgung im Bezirk R hemmen.In der Beurteilung des Widerstreites selbst habe das Berufungsverfahren jedoch wie das Verfahren erster Instanz ergeben, daß die Bewerbung der Marktgemeinde römisch zehn den Vorzug verdiene, weil die von ihr geplante Wasserbenutzung dem öffentlichen Interesse besser diene. Für diese Beurteilung sei entscheidend, daß die Bewerbung der Marktgemeinde römisch zehn, der Erfüllung der ihr im Sinne des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, obliegenden Aufgabe zur Allgemeinversorgung des Bezirkes R mit elektrischer Energie diene, daß diese Bewerbung im Hinblick auf den hohen Anteil an Fremdstrombezug, dessen wirtschaftlich und technisch ungünstigen Antransport und den ständig wachsenden Energiebedarf jetzt schon notwendig sei, daß sie durch die Energieveredelung im geplanten Wochenspeicher und im Plansee eine vollständige und wirtschaftliche Ausnutzung der verfügbaren Wasserkräfte erwarten lasse, überdies den betriebs- und volkswirtschaftlichen Vorteil einer wesentlichen Verbessrung der Stromerzeugung im bestehenden Planseewerk der Marktgemeinde römisch zehn biete und künftig Ausbaumöglichkeiten im Interessengebiet offenlasse. Dem stehe die Bewerbung der NN-Werke um einen zeitlich nicht näher bestimmten Ausbau ihrer elektrischen Eigenversorgungsanlage gegenüber, für den ein wirklicher Bedarf derzeit noch nicht bestehe, sondern zum größten Teil erst durch Errichtung einer neuen Spinnerei in H, durch Verlagerung der Druckerei von M in Niederösterreich und durch Aufbau einer mit den bisherigen Textilaufgaben nicht zusammenhängenden metallurgischen Industrie geschaffen werden müsse und zu 2/3 nicht in Form elektrischer Energie, sondern als Wärme benötigt würde. Dieser beabsichtigte industrielle Ausbau sei nicht nur in der zeitlichen Durchführung unbestimmt, weil von der Planung des Gesamtkonzerns in C, von der Marktlage, dem Anschluß an ein größeres Wirtschaftsgebiet und den Arbeitskraftreserven abhängig, er müsse auch im Hinblick darauf als ungewiß angesehen werden, weil schon die seit mehr als zehn Jahren beabsichtigte Betriebsaufnahme in K nicht erfolgt sei und die Verlagerung eines Fabriksbetriebes aus Niederösterreich nach den jüngsten Erfahrungen nicht allein vom Willen des Unternehmens abhänge. Von einem berücksichtigungswürdigen aktuellen Energiebedarf könne wasserrechtlich aber auch deswegen hier nicht gesprochen werden, weil schon die Wasserbenutzungsrechte der NN-Werke am Lech noch gar nicht voll ausgenutzt seien und zunächst dort der steigende Energiebedarf des Betriebes durch den Ausbau und die Widerstreitprojekte bestehender Anlagen einfacher, rationeller und ohne Störung anderer öffentlicher Interessen gedeckt werden könne. Das im Widerstreitprojekt der NN-Werke in Anspruch genommene, sehr ungleich anfallende und kaum speicherfähige Wasserkraftdargebot entspreche aber durch seinen bloßen Laufwerkscharakter dem Energiebedarf des Betriebes selbst in keiner Weise, sondern vergrößere entgegen den wasser-, energie- und volkswirtschaftlichen Erfordernissen sowohl die Winterlücke wie den Sommerüberschuß. So zweckmäßig die Verwendung einer bereits zur Verfügung stehenden Überschußenergie zur Dampferzeugung in Elektrodenkesseln sein möge, so wenig überzeugend sei der Gedanke, eigens Kraftwerke zu bauen, die wegen ihres Charakters als reine Laufwerke, ohne die Winterlücke zu schließen, einen neuerlichen großen Sommerüberschuß erzeugten, um diesen in Elektrodendampfkesseln auszunützen. Jedenfalls könne ein solcher, der Zeit, der Höhe, der Notwendigkeit und dem Verwendungszweck nach fraglicher Bedarf einer Eigenversorgung dem erwiesenermaßen effektiven und aktuellen Bedarf der öffentlichen Elektrizitätsversorgung den Vorrang nicht streitig machen. Dabei vermöge auch die wasserwirtschaftliche Planung der NN-Werke schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sie sich sozusagen selbst widerstreitet und ihrem Kernprojekt der Rotlech-Unterstufe durch die Rotlech-Überleitung nach Heiterwand genauso das Betriebswasser wegnehme, wie das Überleitungsprojekt des Elektrizitätswerkes und erst wieder durch ein weiteres Überleitungsprojekt Ersatzwasser vom Namlosbach heranschaffen müsse; es sei daher auch kein Wunder, daß die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojektes der NN-Werke gegenüber ihrem Kernprojekt der Rotlech-Unterstufe erheblich abnehme, aber damit auch wieder die spätere Ausführung dieser Teilprojekte in Frage stelle. Die bloße Reservierung eines Teiles der Rohwasserkraft auf unbestimmte Zeit verstoße aber gegen die den Paragraphen 21, 105 und 112 WRG zugrunde liegenden wasserwirtschaftlichen Grundsätze, würde eine höchst unvollkommene und unwirtschaftliche Ausnutzung der vorhandenen Rohwasserkraft darstellen, die energiewirtschaftlich wertvolle Ausnützung des Planseespeichers blockieren und damit die gegebene weitere Entwicklungsmöglichkeit der öffentlichen Elektrizitätsversorgung im Bezirk R hemmen.
Diese Beurteilung der widerstreitenden Bewerbungen stütze sich vor allem auf die in der Berufungsverhandlung vorgetragenen fundierten, umfassenden und schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen und des energiewirtschaftlichen spezialsachverständigen. Das hydrologische Amtsgutachten habe auf die einheitlichen hydrologischen Gutachten beider Projekte hingewiesen. Das geologische Gutachten habe die grundsätzliche Ausführbarkeit beider Projekte insbesondere mit ihren Sperrenstellen und Stauräumen bestätigt, ein höheres Stauziel für den Speicher des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X Ratswaldalpe für möglich erachtet, aber kein für den Widerstreit entscheidendes Merkmal erbracht; ebenso sei das Gutachten der Wildbachverbauung nicht für die Widerstreitentscheidung, sondern erst im Bewilligungsverfahren bedeutungsvoll, belaste aber jede Namlosüberleitung mit den Geschiebeproblemen. Auch die noch bestehenden Mängel beider Projekte seien für das Widerstreitverfahren nicht maßgebend, sondern könnten vielmehr sinnvoll erst nach der Widerstreitentscheidung im Zuge des Bewilligungsverfahrens für das bevorzugte Projekt bereinigt werden.Diese Beurteilung der widerstreitenden Bewerbungen stütze sich vor allem auf die in der Berufungsverhandlung vorgetragenen fundierten, umfassenden und schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen und des energiewirtschaftlichen spezialsachverständigen. Das hydrologische Amtsgutachten habe auf die einheitlichen hydrologischen Gutachten beider Projekte hingewiesen. Das geologische Gutachten habe die grundsätzliche Ausführbarkeit beider Projekte insbesondere mit ihren Sperrenstellen und Stauräumen bestätigt, ein höheres Stauziel für den Speicher des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn Ratswaldalpe für möglich erachtet, aber kein für den Widerstreit entscheidendes Merkmal erbracht; ebenso sei das Gutachten der Wildbachverbauung nicht für die Widerstreitentscheidung, sondern erst im Bewilligungsverfahren bedeutungsvoll, belaste aber jede Namlosüberleitung mit den Geschiebeproblemen. Auch die noch bestehenden Mängel beider Projekte seien für das Widerstreitverfahren nicht maßgebend, sondern könnten vielmehr sinnvoll erst nach der Widerstreitentscheidung im Zuge des Bewilligungsverfahrens für das bevorzugte Projekt bereinigt werden.
Der "angegriffene" Stromexport des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X, d. h. die Versorgung des benachbarten bayrischen Landkreises Füssen sei eine seit Jahrzehnten natürlich gewachsene Aufgabe, die nicht nur wie jeder andere Export für die österreichische Volkswirtschaft Nutzen und Devisen einbringe, sondern die Wirtschaftskraft dieses am Rande des österreichischen Verbundnetzes liegenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens zugunsten der Allgemeinversorgung im Außerfern ähnlich wie bei der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft wesentlich stärke. Im vorliegenden Falle wäre aber auch ein allen Gesichtspunkten Rechnung tragender Wirtschaftsvergleich für die Widerstreitentscheidung nicht maßgebend, da der Vorrang der Bewerbung des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X bereits eindeutig durch den zeitlichen und energiewirtschaftlichen Bedarfsvergleich und durch die infolge der Energieveredelung zweckmäßigere wasserwirtschaftliche Nutzung der verfügbaren Wasserkraft gegeben sei. Schließlich bestätige auch die Aufnahme der Rotlech-Überleitung in das Gesamtprojekt der NN-Werke die Richtigkeit dieses wasser- und energiewirtschaftlichen Grundgedankens des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X und stelle ihn trotz aller Einzeleinwendungen zum Projekte praktisch außer Streit.Der "angegriffene" Stromexport des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn, d. h. die Versorgung des benachbarten bayrischen Landkreises Füssen sei eine seit Jahrzehnten natürlich gewachsene Aufgabe, die nicht nur wie jeder andere Export für die österreichische Volkswirtschaft Nutzen und Devisen einbringe, sondern die Wirtschaftskraft dieses am Rande des österreichischen Verbundnetzes liegenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens zugunsten der Allgemeinversorgung im Außerfern ähnlich wie bei der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft wesentlich stärke. Im vorliegenden Falle wäre aber auch ein allen Gesichtspunkten Rechnung tragender Wirtschaftsvergleich für die Widerstreitentscheidung nicht maßgebend, da der Vorrang der Bewerbung des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn bereits eindeutig durch den zeitlichen und energiewirtschaftlichen Bedarfsvergleich und durch die infolge der Energieveredelung zweckmäßigere wasserwirtschaftliche Nutzung der verfügbaren Wasserkraft gegeben sei. Schließlich bestätige auch die Aufnahme der Rotlech-Überleitung in das Gesamtprojekt der NN-Werke die Richtigkeit dieses wasser- und energiewirtschaftlichen Grundgedankens des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn und stelle ihn trotz aller Einzeleinwendungen zum Projekte praktisch außer Streit.
Die von der Berufungswerberin geforderte Ausarbeitung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes sei daher für die Widerstreitentscheidung ohne maßgehende Bedeutung. Die Widerstreitentscheidung mache nun den Weg für das Bewilligungsverfahren des Rotlech-Überleitungsprojektes des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X zum Planseegebiet frei, lasse aber die Nutzung des Plansees, seines Abflusses, des Lech und seines übrigen Einzugsgebietes offen. Um einerseits der Rotlechüberleitung sowohl im möglichen Einzugsgebiet wie in der Abarbeitung über den Plansee eine möglichst vollständige Ausnutzung der Rotlechenergie zu sichern, andererseits den Plansee als Mittelpunkt einer Erholungslandschaft zu schonen und klarzustellen, welche optimale Wasserkraftnutzung im strittigen Gebiet nach voller Berücksichtigung der Erfordernisse eines im Gleichgewicht befindlichen Wasser- und Geschiebehaushaltes, des Gemeingebrauches und der Siedlungswasserwirtschaft, der landeskulturellen Interessen im weiteren Sinn einschließlich des Landschaftsbildes und Fremdenverkehrs möglich sei, erweise sich auf Grund und im Sinne der überzeugenden Gesichtspunkte des wasserwirtschaftlichen Amtsgutachtens und des § 53 WRG 1959 die Darstellung der im öffentlichen Interesse anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig. Dieser Rahmenplan hätte auch darzulegen, welche Überleitungen trotz ihres schwerwiegenden Eingriffes in den natürlichen Wasser- und Geschiebehaushalt und in das Landschaftsbild unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Speichergrößen und Fallhöhen durch entscheidende Vorteile gerechtfertigt seien. Der Entwurf des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes sei im Einvernehmen mit dem Amte der Tiroler Landesregierung zu erstellen und bilde nach seiner Anerkennung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Grundlage für die Beurteilung der weiteren Wasserkraftprojekte im genannten Interessengebiet, greife aber der Projektierung einzelner Bauvorhabe, der Bewerbung und der behördlichen Entscheidung über weitere Bewerbungen nicht vor. Hingegen sichere die Widerstreitentscheidung auf alle Fälle eine dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan entsprechende optimale Rotlech-Überleitung gegen jede andere Bewerbung ab.Die von der Berufungswerberin geforderte Ausarbeitung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes sei daher für die Widerstreitentscheidung ohne maßgehende Bedeutung. Die Widerstreitentscheidung mache nun den Weg für das Bewilligungsverfahren des Rotlech-Überleitungsprojektes des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn zum Planseegebiet frei, lasse aber die Nutzung des Plansees, seines Abflusses, des Lech und seines übrigen Einzugsgebietes offen. Um einerseits der Rotlechüberleitung sowohl im möglichen Einzugsgebiet wie in der Abarbeitung über den Plansee eine möglichst vollständige Ausnutzung der Rotlechenergie zu sichern, andererseits den Plansee als Mittelpunkt einer Erholungslandschaft zu schonen und klarzustellen, welche optimale Wasserkraftnutzung im strittigen Gebiet nach voller Berücksichtigung der Erfordernisse eines im Gleichgewicht befindlichen Wasser- und Geschiebehaushaltes, des Gemeingebrauches und der Siedlungswasserwirtschaft, der landeskulturellen Interessen im weiteren Sinn einschließlich des Landschaftsbildes und Fremdenverkehrs möglich sei, erweise sich auf Grund und im Sinne der überzeugenden Gesichtspunkte des wasserwirtschaftlichen Amtsgutachtens und des Paragraph 53, WRG 1959 die Darstellung der im öffentlichen Interesse anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig. Dieser Rahmenplan hätte auch darzulegen, welche Überleitungen trotz ihres schwerwiegenden Eingriffes in den natürlichen Wasser- und Geschiebehaushalt und in das Landschaftsbild unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Speichergrößen und Fallhöhen durch entscheidende Vorteile gerechtfertigt seien. Der Entwurf des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes sei im Einvernehmen mit dem Amte der Tiroler Landesregierung zu erstellen und bilde nach seiner Anerkennung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Grundlage für die Beurteilung der weiteren Wasserkraftprojekte im genannten Interessengebiet, greife aber der Projektierung einzelner Bauvorhabe, der Bewerbung und der behördlichen Entscheidung über weitere Bewerbungen nicht vor. Hingegen sichere die Widerstreitentscheidung auf alle Fälle eine dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan entsprechende optimale Rotlech-Überleitung gegen jede andere Bewerbung ab.
Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1965 richtet sich die vorliegende, zu Zl. 204/66 protokollierte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. In dieser wird bemängelt, daß die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes die Feststellung einer Reihe von entscheidenden Umständen und Tatsachen unterlassen habe, wodurch der Umfang des öffentlichen Interesses im vorliegenden Fall unrichtig beurteilt erscheine. Die im Widerstreitverfahren verfangenen Projekte könnten ohne wasserwirtschaftliche Rahmenplanung, die das ganze Gebiet des Plansees umfasse, nicht richtig beurteilt werden. Es werde daher als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 28. Mai 1965, auf Grund der Bestimmung des § 53 Abs. 3 WRG 1959 den Auftrag zur Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan in bezug auf das Planseegebiet durch Bescheid zu erteilen, ehe über den Widerstreit entschieden wird, nicht Folge gegeben worden sei. Überdies würden die auf die Gutachten der vernommenen Sachverständigen gestützten Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Bedarfes des Elektrizitätswerke der Marktgemeinde X und der Energieveredelung bestritten und geltend gemacht, daß die belangte Behörde das Verfahren im Gegensatz zur ersten Instanz unter Einbeziehung des Gesamtprojektes der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt und auf dieser Grundlage eine Entscheidung getroffen habe, wodurch sie einer Instanz beraubt worden sei. Der Stromexport des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde X komme praktisch einer Ableitung von Wasser ins Ausland zum Nachteil des Inlandes (§ 105 lit. k WRG 1959) gleich. Schließlich wäre vorliegend ein Wirtschaftsvergleich erforderlich, um die Frage nach dem, "was dem öffentlichen Interesse besser dient", in einen überschaubaren und richtigen Rahmen zu bringen und die entsprechenden Schlüsse gemäß § 17 WRG 1959 ableiten zu können.Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1965 richtet sich die vorliegende, zu Zl. 204/66 protokollierte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. In dieser wird bemängelt, daß die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes die Feststellung einer Reihe von entscheidenden Umständen und Tatsachen unterlassen habe, wodurch der Umfang des öffentlichen Interesses im vorliegenden Fall unrichtig beurteilt erscheine. Die im Widerstreitverfahren verfangenen Projekte könnten ohne wasserwirtschaftliche Rahmenplanung, die das ganze Gebiet des Plansees umfasse, nicht richtig beurteilt werden. Es werde daher als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 28. Mai 1965, auf Grund der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 den Auftrag zur Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan in bezug auf das Planseegebiet durch Bescheid zu erteilen, ehe über den Widerstreit entschieden wird, nicht Folge gegeben worden sei. Überdies würden die auf die Gutachten der vernommenen Sachverständigen gestützten Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Bedarfes des Elektrizitätswerke der Marktgemeinde römisch zehn und der Energieveredelung bestritten und geltend gemacht, daß die belangte Behörde das Verfahren im Gegensatz zur ersten Instanz unter Einbeziehung des Gesamtprojektes der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt und auf dieser Grundlage eine Entscheidung getroffen habe, wodurch sie einer Instanz beraubt worden sei. Der Stromexport des Elektrizitätswerkes der Marktgemeinde römisch zehn komme praktisch einer Ableitung von Wasser ins Ausland zum Nachteil des Inlandes (Paragraph 105, Litera k, WRG 1959) gleich. Schließlich wäre vorliegend ein Wirtschaftsvergleich erforderlich, um die Frage nach dem, "was dem öffentlichen Interesse besser dient", in einen überschaubaren und richtigen Rahmen zu bringen und die entsprechenden Schlüsse gemäß Paragraph 17, WRG 1959 ableiten zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere aber auch aus dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt, hat die belangte Behörde dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei vor allem deswegen den Vorzug gegeben, weil dieses Vorhaben der Befriedigung eines gegenwärtigen dringenden Bedarfes, das Vorhaben der Beschwerdeführerin dagegen nur der Befriedigung eines künftigen, zeitlich noch nicht entsprechend fixierten Bedarfes dient. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Auslegung dem Gesetz widerspricht.
§ 17 Abs. 1 WRG 1959 weist den Vorzug im Widerstreitverfahren jenem Vorhaben zu, welches dem öffentlichen Interesse besser dient. Zu dem in dieser Gesetzesstelle verwendeten Ausdruck "besser dienen" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1953, Slg. N.F.Nr. 3152/A, ausgeführt, daß es sich hiebei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der einer näheren Abgrenzung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vorschriften bedarf. In dem Erkenntnis vom 28. März 1963, Slg. N.F.Nr. 6003/A, hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, daß der durch die Zitierung des § 105 im § 17 WRG 1959 erfolgte Hinweis für eine ausreichende Charakterisierung des zu prüfenden öffentlichen Interesses nicht herangezogen werden kann. Er hat in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt, daß dieses öffentliche Interesse überhaupt nicht ein solches sein kann, das seinen Niederschlag in einer gesetzlichen Anordnung gefunden hat. Denn gesetzliche Bestimmungen über die Art, in welcher ein Wasserkraftprojekt zur Gewinnung elektrischer Energie dem öffentlichen Interesse zu dienen hat, sind nicht nur nicht vorhanden, sondern kaum denkbar. Dies deshalb, weil das Interesse des Volksganzen an der Gewinnung elektrischer Energie aus der Wasserkraft einerseits selbstverständlich und anderseits derart vielschichtig ist, daß sich eine erschöpfende legislative Darstellung dieses Interesses wohl nicht finden läßt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei der Entscheidung des Widerstreites nicht auf die im § 105 WRG 1959 angeführten Interessen, denen jedes Vorhaben entsprechen muß, soll es überhaupt in den Kreis der zu vergleichenden Unternehmen einbezogen werden, Bedacht genommen hat, sondern den Gesichtspunkt herangezogen hat, daß das eine Vorhaben der Befriedigung eines unmittelbar gegebenen, das andere der Befriedigung eines künftigen Bedarfes dienen soll. Daß eine solche Erwägung den Intentionen des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht, ergibt sich sowohl aus der Bestimmung des § 112 dieses Gesetzes, wonach zugleich mit der Bewilligung von Wasseranlagen angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung zu bestimmen sind, als auch aus der Vorschrift des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959, wonach ein Wasserbenutzungsrecht auch dann erlischt, wenn der Bau nicht rechtzeitig begonnen oder nicht rechtzeitig vollendet wird. Beide gesetzlichen Bestimmungen lassen die Absicht des Gesetzgebers erkennen, daß Wasserbenutzungsrechte nicht "gehortet" werden dürfen. Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 weist den Vorzug im Widerstreitverfahren jenem Vorhaben zu, welches dem öffentlichen Interesse besser dient. Zu dem in dieser Gesetzesstelle verwendeten Ausdruck "besser dienen" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1953, Slg. N.F.Nr. 3152/A, ausgeführt, daß es sich hiebei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der einer näheren Abgrenzung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vorschriften bedarf. In dem Erkenntnis vom 28. März 1963, Slg. N.F.Nr. 6003/A, hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, daß der durch die Zitierung des Paragraph 105, im Paragraph 17, WRG 1959 erfolgte Hinweis für eine ausreichende Charakterisierung des zu prüfenden öffentlichen Interesses nicht herangezogen werden kann. Er hat in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt, daß dieses öffentliche Interesse überhaupt nicht ein solches sein kann, das seinen Niederschlag in einer gesetzlichen Anordnung gefunden hat. Denn gesetzliche Bestimmungen über die Art, in welcher ein Wasserkraftprojekt zur Gewinnung elektrischer Energie dem öffentlichen Interesse zu dienen hat, sind nicht nur nicht vorhanden, sondern kaum denkbar. Dies deshalb, weil das Interesse des Volksganzen an der Gewinnung elektrischer Energie aus der Wasserkraft einerseits selbstverständlich und anderseits derart vielschichtig ist, daß sich eine erschöpfende legislative Darstellung dieses Interesses wohl nicht finden läßt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei der Entscheidung des Widerstreites nicht auf die im Paragraph 105, WRG 1959 angeführten Interessen, denen jedes Vorhaben entsprechen muß, soll es überhaupt in den Kreis der zu vergleichenden Unternehmen einbezogen werden, Bedacht genommen hat, sondern den Gesichtspunkt herangezogen hat, daß das eine Vorhaben der Befriedigung eines unmittelbar gegebenen, das andere der Befriedigung eines künftigen Bedarfes dienen soll. Daß eine solche Erwägung den Intentionen des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht, ergibt sich sowohl aus der Bestimmung des Paragraph 112, dieses Gesetzes, wonach zugleich mit der Bewilligung von Wasseranlagen angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung zu bestimmen sind, als auch aus der Vorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959, wonach ein Wasserbenutzungsrecht auch dann erlischt, wenn der Bau nicht rechtzeitig begonnen oder nicht rechtzeitig vollendet wird. Beide gesetzlichen Bestimmungen lassen die Absicht des Gesetzgebers erkennen, daß Wasserbenutzungsrechte nicht "gehortet" werden dürfen.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher nur noch davon abhängig, ob die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zu der Erkenntnis gelangen konnte, daß das Vorhaben der mitbeteiligten Partei der Befriedigung eines gegenwärtigen dringenden Bedarfes, das Vorhaben der Beschwerdeführerin dagegen in erster Linie der Befriedigung eines künftigen Bedarfes dienen soll.
Ihre Annahme, daß das Vorhaben der mitbeteiligten Partei der Befriedigung eines gegenwärtigen dringenden Bedarfes dient, hat die belangte Behörde auf das bei der Berufungsverhandlung abgegebene Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen gegründet, in dem es heißt, daß die Bezüge des Betriebes der mitbeteiligten Partei von der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und anderen Gesellschaften im Jahre 1964 fast zwei Drittel des gesamten Aufbringens betragen haben. Dieser Feststellung ist die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. Schon aus dieser Feststellung ergibt sich aber, daß eine Vergrößerung der Leistungsfähigkeit des Elektrizitätswerkes der mitbeteiligten Partei der Befriedigung eines gegenwärtigen dringenden Bedarfes dient. Denn Aufgabe eines solchen Werkes ist die Erzeugung des benötigten Stromes, nicht aber die Vermittlung von Fremdstrom. Die belangte Behörde hat überdies angenommen, daß der Bedarf an elektrischer Energie in den folgenden Jahren um 7 - 10 % steigen wird, sodaß auch aus diesem Grund eine Ausweitung der Stromerzeugung geboten ist. Dieser Annahme tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen und behauptet, daß die Steigerung des Energiebedarfes nur etwa 5 % im Jahr betragen wird. Darauf kommt es aber nicht an, sofern nur feststeht, daß überhaupt das Aufkommen an elektrischer Energie schon derzeit den Bedarf nicht deckt und diese Verhältnisse sich in den kommenden Jahren noch verschlechtern werden.
Aber auch die Annahme der belangten Behörde, daß das Vorhaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich der Befriedigung eines zumindest zeitlich noch nicht genau bestimmbaren künftigen Bedarfes dient, findet im abgeführten Ermittlungsverfahren einwandfrei ihre Deckung. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin gegen diese Annahme irgend etwas Zielführendes vorgebracht. Vielmehr heißt es in der Beschwerde (auf Seite 20) ausdrücklich, die Beschwerdeführerin habe im Schriftsatz vom 20. Mai 1965 ausführlich und überzeugend dargetan, daß sich ihr Energiebedarf zum größten Teil von Projekten herleite, die zwar noch nicht ausgeführt seien, aber für ihren Konzern von geradezu lebenswichtiger Bedeutung seien und die erst dann in Angriff genommen werden können, wenn für sie eine ausreichende und billige Energieversorgung sichergestellt sei. An einer anderen Stelle der Beschwerde (Seite 22) wird hiezu noch ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anläßlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt, daß sie die Absicht habe, die einzelnen Teile des Gesamtprojektes nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu realisieren. Von dem Fortschritt der beabsichtigten Investitionen und von der Marktlage werde es abhängen, in welchem Tempo der Industriebedarf der Beschwerdeführerin steigen werde, wovon wiederum das Tempo der Verwirklichung des Gesamtprojektes abhänge. Damit räumt aber die Beschwerdeführerin nicht nur ein, daß der Zeitpunkt der Durchführung ihres Vorhabens noch nicht bestimmt ist, sondern auch, daß überhaupt noch nicht feststeht, ob das gesamte Vorhaben jemals verwirklicht wird.
Es erübrigt danach nur noch auf jenes Beschwerdevorbringen einzugehen, auf das die Beschwerdefihrerin nach den Ausführungen ihres Vertreters bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof besonders Wert legt. Hiezu gehört zunächst das Vorbringen, daß das Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil die belangte Behörde die Vorlage eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nicht angeordnet habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es ist wohl richtig, daß die Behörde zunächst laut § 53 Abs. 3 WRG 1959 im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch das Widerstreitverfahren gehört, wenn sie die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, die Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber auftragen kann. In dem gegenständlichen Widerstreitverfahren ist aber sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Beschwerdeführerin Bewilligungswerber. Ein Rechtsanspruch darauf, daß die belangte Behörde dem anderen Bewilligungswerber (der mitbeteiligten Partei) die Vorlage eines solchen Entwurfes aufträgt, kann der angeführten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht entnommen werden. War die Beschwerdeführerin der Meinung, daß zur erschöpfenden Beurteilung des Sachverhaltes ein solcher Plan notwendig ist, dann stand es ihr gemäß 3 53 Abs. 2 WRG 1959 frei, einen solchen mit dem Antrag auf Überprüfung vorzulegen.Es erübrigt danach nur noch auf jenes Beschwerdevorbringen einzugehen, auf das die Beschwerdefihrerin nach den Ausführungen ihres Vertreters bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof besonders Wert legt. Hiezu gehört zunächst das Vorbringen, daß das Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil die belangte Behörde die Vorlage eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nicht angeordnet habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es ist wohl richtig, daß die Behörde zunächst laut Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch das Widerstreitverfahren gehört, wenn sie die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, die Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber auftragen kann. In dem gegenständlichen Widerstreitverfahren ist aber sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Beschwerdeführerin Bewilligungswerber. Ein Rechtsanspruch darauf, daß die belangte Behörde dem anderen Bewilligungswerber (der mitbeteiligten Partei) die Vorlage eines solchen Entwurfes aufträgt, kann der angeführten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht entnommen werden. War die Beschwerdeführerin der Meinung, daß zur erschöpfenden Beurteilung des Sachverhaltes ein solcher Plan notwendig ist, dann stand es ihr gemäß 3 53 Absatz 2, WRG 1959 frei, einen solchen mit dem Antrag auf Überprüfung vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Sinne nach auch vorgebracht, es sei im Verfahren nicht berücksichtigt worden, daß ein erheblicher Teil der elektrischen Energie der mitbeteiligten Partei nach Bayern ausgeführt werde. Dies widerspreche aber den Absichten des Wasserrechtsgesetzes. Auch hier vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen. Es ist nämlich gerichtsbekannt, daß die europäische Energieversorgung bereits weitgehend auf dem gegenseitigen Austausch elektrischer Energie im Rahmen der Verbundwirtschaft aufgebaut ist und daß Österreich Strom nicht nur exportiert, sondern häufig auch auf Stromimporte, u.a. aus der Bundesrepublik Deutschland, angewiesen ist. Ein Widerspruch mit allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen kann daher in einem Stromexport der gegenständlichen Art, abgesehen davon, daß es sich dabei bisher ja um etwa zwei Drittel Fremdbezüge der mitbeteiligten Partei handelte, nicht erblickt werden. Es kann daher nicht als mit den Intentionen des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widerstreit stehend angesehen werden, wenn die mitbeteiligte Partei in der Vergangenheit und in der Zukunft Strom ins Ausland liefert. Daß jede solche Lieferung überdies in irgendeiner Form in ausländischer Währung oder in ausländischen Waren - aber auch durch Gegenlieferung von Strom - abgegolten wird, ist eine volkswirtschaftliche Tatsache.
Daß es schließlich Sache der belangten Behörde gewesen wäre - wie die Beschwerdeführerin meint - den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Amte der Tiroler Landesregierung die Verhandlung und Entscheidung über den gesamten Projektsumfang aufzutragen, ist unrichtig. Denn es stand der belangten Behörde nach den Vorschriften des § 66 AVG jedenfalls frei, eine weitere mündliche Verhandlung selbst durchzuführen, und es war ihr für einen solchen Fall unter allen Umständen auferlegt, die Entscheidung selbst zu treffen.Daß es schließlich Sache der belangten Behörde gewesen wäre - wie die Beschwerdeführerin meint - den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Amte der Tiroler Landesregierung die Verhandlung und Entscheidung über den gesamten Projektsumfang aufzutragen, ist unrichtig. Denn es stand der belangten Behörde nach den Vorschriften des Paragraph 66, AVG jedenfalls frei, eine weitere mündliche Verhandlung selbst durchzuführen, und es war ihr für einen solchen Fall unter allen Umständen auferlegt, die Entscheidung selbst zu treffen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1965 mußte daher, da sie sich bereits allein aus solchen überlegungen als unbegründet erwies, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, sich mit ihrem sonstigen Vorbringen des näheren auseinanderzusetzen.Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1965 mußte daher, da sie sich bereits allein aus solchen überlegungen als unbegründet erwies, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abgewiesen werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, sich mit ihrem sonstigen Vorbringen des näheren auseinanderzusetzen.
II.römisch zwei.
Das gleiche gilt aber auch für die gegen den Bescheid vom 25. Mai 1966 gerichtete, zur Zl. 1024/66 protokollierte Beschwerde, die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges mit der Beschwerde Zl. 204/66 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden ist.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 hat auf Ansuchen des Beschwerdeführers die belangte Behörde einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Damit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung überhaupt zuerkannt werden kann, muß der angefochtene Bescheid vollstreckbar, zumindest aber in die Wirklichkeit umsetzbar sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn der angefochtene Bescheid hat lediglich den Ausspruch zum Inhalt, daß dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei der Vorzug zukommt. Ein solcher Bescheid ist seinem Inhalte nach ein Feststellungsbescheid, der weder vollstreckbar noch sonst in die Wirklichkeit umsetzbar ist.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 hat auf Ansuchen des Beschwerdeführers die belangte Behörde einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Damit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung überhaupt zuerkannt werden kann, muß der angefochtene Bescheid vollstreckbar, zumindest aber in die Wirklichkeit umsetzbar sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn der angefochtene Bescheid hat lediglich den Ausspruch zum Inhalt, daß dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei der Vorzug zukommt. Ein solcher Bescheid ist seinem Inhalte nach ein Feststellungsbescheid, der weder vollstreckbar noch sonst in die Wirklichkeit umsetzbar ist.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Mai 1966 mußte daher gleichfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Mai 1966 mußte daher gleichfalls gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.
Gemäß § 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 bzw. § 48 Abs. 3 lit. a bis d VwGG 1965 und Art. I C Z. 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 war die Beschwerdeführerin zu verhalten, der belangten Behörde an Vorlagenaufwand S 60,--, an Schriftsatzaufwand S 330,-- und an Verhandlungsaufwand S 400,--, zusammen S 790,--, sowie an die mitbeteiligte Partei an Stempelgebühren S 360,--, an Schriftsatzaufwand S 1.000,--, an Verhandlungsaufwand S 1.250,-- und an Reisekosten S 600,--, zusammen S 3.210,--, zu ersetzen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 und Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, bzw. Paragraph 48, Absatz 3, Litera a bis d VwGG 1965 und Artikel römisch eins, C Ziffer 7 und 8 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, war die Beschwerdeführerin zu verhalten, der belangten Behörde an Vorlagenaufwand S 60,--, an Schriftsatzaufwand S 330,-- und an Verhandlungsaufwand S 400,--, zusammen S 790,--, sowie an die mitbeteiligte Partei an Stempelgebühren S 360,--, an Schriftsatzaufwand S 1.000,--, an Verhandlungsaufwand S 1.250,-- und an Reisekosten S 600,--, zusammen S 3.210,--, zu ersetzen.
Wien, am 27. Oktober 1966
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000204.X00Im RIS seit
03.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.12.2015