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E6JNorm
62003CJ0503 Kommission / Spanien;Rechtssatz
Art. 106 Abs. 1 SDÜ 1990 konstituiert die Daten betreffend - wie aus den Materialien (501 BlgNR XX. GP 180) hervorgeht, zur Gewährleistung der Datenidentität in den einzelnen Vertragsstaaten - ein "Besitzerprinzip". Veränderungen, Ergänzungen, Berichtigungen oder Löschungen der Daten können daher nur von der ausschreibenden Stelle vorgenommen werden. Art. 106 Abs. 2 SDÜ 1990 enthält eine Benachrichtigungspflicht, die sich nach dem Inhalt der Materialien jedoch ausschließlich an den Vertragsstaat wendet. Die subjektiven Rechte der von den Eintragungen betroffenen Einzelpersonen im Schengener Informationssystem sind durch die in Art. 110 und 111 SDÜ 1990 normierten Verfahren geschützt. Ein aus Art. 106 SDÜ 1990 ableitbares subjektives Recht und damit die Antragslegitimation des Fremden nach dieser Bestimmung ist daher zu verneinen. Eine in Anwendung der Art. 110 und 111 SDÜ 1990 ergangene Entscheidung ist dagegen im - rechtlich maßgebenden - Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen. Davon ausgehend ist auch die Versagung der Erteilung eines Visums nach § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 nicht zu beanstanden. Die Behörde hatte sich dabei nämlich ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den der Ausschreibung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu beziehen. Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht käme lediglich bei begünstigten Drittstaatsangehörigen oder ihnen gleichgestellten Personen in Betracht (Hinweis Urteil EuGH 31. Jänner 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). Ausgehend von dem im SIS eingetragenen Einreise- und Aufenthaltsverbot war das begehrte Visum somit gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 zu versagen, weil der Vertragsstaat Frankreich einen - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrechten - Zurückweisungsgrund "mitgeteilt" hatte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210289.X01Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011