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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs4;Rechtssatz
Für das in § 7 Abs 4 StVO ausgesprochene Verbot der Behinderung anderer Straßenbenützer ist die Dauer der Behinderung unerheblich.Für das in Paragraph 7, Absatz 4, StVO ausgesprochene Verbot der Behinderung anderer Straßenbenützer ist die Dauer der Behinderung unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000965.X07Im RIS seit
12.02.2002