RS Vwgh 1966/11/7 0965/66

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Veröffentlicht am 07.11.1966
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0813/64 E 9. März 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Weder das AVG noch das VStG gibt einer Partei bzw einem Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf eine "Gegenüberstellung" mit einem Zeugen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000965.X06

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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