Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2795/53 E 3. November 1954 VwSlg 3549 A/1954 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 21 VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000965.X03Im RIS seit
12.02.2002