RS Vwgh 1966/11/7 0965/66

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Veröffentlicht am 07.11.1966
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2795/53 E 3. November 1954 VwSlg 3549 A/1954 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 21 VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000965.X03

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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