RS Vwgh 1966/11/7 0965/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Beachte

y29537;

Rechtssatz

Geschäftliche oder berufliche Eile stellt keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand dar, Vorschriften der StVO zu übertreten.

*

E 7.11.1966, 0965/66 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000965.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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