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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Die Lieferungen selbst hergestellter "Stegbalken" iVm erworbenen "Einlageziegeln" im Großhandel unterliegen dem Normalsteuersatze von 5,25 Prozent, wenn die Zahl dieser Gegenstände auf Grund eines einheitlichen Auftrages des Abnehmers, eine "Decke" zu liefern, vom Lieferer berechnet und aufeinander abgestimmt wird. In einem solchen Falle betrifft also der Lieferungsvorgang eine Gesamtsache. Die Anwendung einer umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung ist somit, da die Zusammenstellung der Gegenstände einer begünstigungsschädlichen Behandlung gleichkommt, ausgeschlossen (vgl BFH vom 14.11.1963, V 251/60 U, BStBl 1964, III, S 170).Die Lieferungen selbst hergestellter "Stegbalken" in Verbindung mit erworbenen "Einlageziegeln" im Großhandel unterliegen dem Normalsteuersatze von 5,25 Prozent, wenn die Zahl dieser Gegenstände auf Grund eines einheitlichen Auftrages des Abnehmers, eine "Decke" zu liefern, vom Lieferer berechnet und aufeinander abgestimmt wird. In einem solchen Falle betrifft also der Lieferungsvorgang eine Gesamtsache. Die Anwendung einer umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung ist somit, da die Zusammenstellung der Gegenstände einer begünstigungsschädlichen Behandlung gleichkommt, ausgeschlossen vergleiche BFH vom 14.11.1963, römisch fünf 251/60 U, BStBl 1964, römisch drei, S 170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002157.X01Im RIS seit
20.11.2001