RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
beobachten
merken

Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

AWG NÖ 1992 §23 Abs1 Z1;
AWG NÖ 1992 §23 Abs1 Z2;
AWG NÖ 1992 §26 Abs1;
AWG NÖ 1992 §27 Abs2;
AWG NÖ 1992 §30;
EO §150 Abs1;
EO §209;
EO §216 Abs1 Z2;
EO §237;
EONov 2000 Art1 Z72 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegen den Rechtsvorgänger nach dem NÖ AWG ergangene Abgabenbemessungsbescheide betreffend Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bilden auf Grund ihrer in § 30 NÖ AWG normierten dinglichen Wirkung nach dem an der Liegenschaft, die von der Abgabenvorschreibung erfasst wurde, erfolgten Eigentumsübergang auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers. Auch der Umstand, dass die spätere Eigentümerin die Liegenschaft im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung erworben hatte, vermag daran nichts zu ändern: Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der EO, betreffend die Übernahme von Lasten, die Meistbotsverteilung sowie bücherliche Einverleibungen und Löschungen (in deren Fassung vor der EO-Novelle 2000) standen der "dinglichen Wirkung" von Bescheiden gemäß § 30 NÖ AWG nicht entgegen (Hinweis E 12. August 2002, 2001/17/0104). Wie sich aus den mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehenden Materialien zu der Novellierung des § 150 Abs. 1 sowie des § 216 Abs. 1 Z 2 EO (Hinweis RV 93 BlgNR 21. GP, 38 und 52) ergibt, sollten durch diese Novellierungen lediglich sprachliche Überarbeitungen bzw. redaktionelle Anpassungen erfolgen, wobei der Regelungsinhalt der jeweiligen Normen im Wesentlichen unverändert bleiben sollte. Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes sind somit auch für die hier maßgebliche Rechtslage nach der EO-Novelle 2000 zu übertragen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170054.X02

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten