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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen in dem Sinne, daß der in der Nichtbeiziehung von Parteien (hier: Nachbarn im Bauverfahren) zur mündlichen Verhandlung (hier: Bauverhandlung) gelegene Mangel im Berufungsverfahren saniert werden kann, ohne daß dies eine Verletzung der §§ 63 und 66 AVG bedeutet.Ausführungen in dem Sinne, daß der in der Nichtbeiziehung von Parteien (hier: Nachbarn im Bauverfahren) zur mündlichen Verhandlung (hier: Bauverhandlung) gelegene Mangel im Berufungsverfahren saniert werden kann, ohne daß dies eine Verletzung der Paragraphen 63 und 66 AVG bedeutet.
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000310.X03Im RIS seit
11.01.2002