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L82000 BauordnungNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Dem Nachbarn ist ein unbedingter Anspruch auf Teilnahme an der mündlichen Bauverhandlung nicht eingeräumt, sondern genügt es wenn der in der Unterlassung einer Ladung gelegene Verfahrensmangel in der Weise saniert wird, daß ihm der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihm so Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Damit ist, das dem Nachbarn eingeräumte Mitspracherecht gewährt. (Hinweis auf E vom 13. Mai 1963, Zl. 1861/62 und vom 15. November 1965, Zl. 1821/65)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000310.X02Im RIS seit
11.01.2002