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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Rechtssatz
Die in der Lebensgemeinschaft erbrachten Arbeiten beruhen nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Es handelt sich vielmehr dabei um Leistungen, für die Gegenleistungen in Form einer Entlohnung begehrt werden können. Als Ertragsquelle ist mithin die geleistete Arbeit anzusehen. Damit aber ist ein Anspruch auf ein Einkommen gegeben, auf das nach dem Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung der Einkommensquellen nicht verzichtet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000208.X01Im RIS seit
24.07.2001