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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Andere als Amtssachverständige sind nur heranzuziehen, wenn solche nicht zur Verfügung stehen. Solche besonderen Verhältnisse werden in der Beschwerde nicht dargetan (herangezogen wurden ua Gutachten des Inhabers der Lehrkanzel für Kunstgeschichte und Denkmalpflege der Technischen Hochschule Wien).
Schlagworte
Amtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001553.X04Im RIS seit
11.10.2001Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008