RS Vwgh 1966/11/17 0927/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1966
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Beachte

y11381; yk11529; yk12357

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist in der Wahl seiner Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, nicht beschränkt und soll bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht bevormundet werden, sodaß eine in die äußere Form eines Warenkredites bekleidete Forderung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur bei besonderen Umständen als Stammeinlage angesehen werden kann (Hinweis E 30.3.1953, 565/51 VwSlg 738 F/1953).

*

E 17.11.1966, 0927/65 #1 VwSlg 3527 F/1966;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000927.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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