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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
y11381; yk11529; yk12357Rechtssatz
Der Abgabepflichtige ist in der Wahl seiner Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, nicht beschränkt und soll bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht bevormundet werden, sodaß eine in die äußere Form eines Warenkredites bekleidete Forderung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur bei besonderen Umständen als Stammeinlage angesehen werden kann (Hinweis E 30.3.1953, 565/51 VwSlg 738 F/1953).
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E 17.11.1966, 0927/65 #1 VwSlg 3527 F/1966;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000927.X01Im RIS seit
14.01.2002