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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Mittel um sich gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege zur Wehr zu setzen, sie dient aber nicht dazu, inhaltlich unrichtige Entscheidungen zu bekämpfen (Daher: Weder Beschwerde noch Säumnisbeschwerde möglich - Hier im Zusammenhang mit § 78 GOG).Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Mittel um sich gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege zur Wehr zu setzen, sie dient aber nicht dazu, inhaltlich unrichtige Entscheidungen zu bekämpfen (Daher: Weder Beschwerde noch Säumnisbeschwerde möglich - Hier im Zusammenhang mit Paragraph 78, GOG).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete AufsichtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001570.X02Im RIS seit
08.04.2002