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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 78 Gerichtsorganisationsges. sieht die Erlassung und Zustellung eines Bescheides über die von der angerufenen Aufsichtsbehörde getroffene Verfügung an den Einschreiter nicht vor.Die Vorschrift des Paragraph 78, Gerichtsorganisationsges. sieht die Erlassung und Zustellung eines Bescheides über die von der angerufenen Aufsichtsbehörde getroffene Verfügung an den Einschreiter nicht vor.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete AufsichtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001570.X01Im RIS seit
08.04.2002