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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Unter dem Ausdruck "allgemeine Sicherheitspolizei" ist ein bestimmter Zweig der staatlichen Verwaltung und nicht etwa ein Behördentypus zu verstehen. (hier: im Zusammenhang mit § 1339 ABGB)Unter dem Ausdruck "allgemeine Sicherheitspolizei" ist ein bestimmter Zweig der staatlichen Verwaltung und nicht etwa ein Behördentypus zu verstehen. (hier: im Zusammenhang mit Paragraph 1339, ABGB)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 allgemeine SicherheitspolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000646.X08Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011