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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Die Ahndung von Ehrenkränkungen ist keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei iSd Art 15 Abs 2 B-VG; vielmehr ist sie zu den Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei zu zählen. (Aus dem Zusammenhang des Hofkanzleidekretes vom 14. März 1812 mit der Regelung des § 1339 ABGB ergibt sich jedenfalls, daß die durch das Hofkanzleidekret getroffene Zuständigkeitsregelung auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafverfahrens sich inhaltlich auf dieselbe Materie bezieht wie § 1339 ABGB und daher auch dem gleichen Kompetenztatbestand anzuordnen ist.Die Ahndung von Ehrenkränkungen ist keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei iSd Artikel 15, Absatz 2, B-VG; vielmehr ist sie zu den Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei zu zählen. (Aus dem Zusammenhang des Hofkanzleidekretes vom 14. März 1812 mit der Regelung des Paragraph 1339, ABGB ergibt sich jedenfalls, daß die durch das Hofkanzleidekret getroffene Zuständigkeitsregelung auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafverfahrens sich inhaltlich auf dieselbe Materie bezieht wie Paragraph 1339, ABGB und daher auch dem gleichen Kompetenztatbestand anzuordnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000646.X07Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011