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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Die im § 1339 ABGB enthaltene verwaltungsstrafverfahrensrechtliche Regelung bezieht sich auf eine Materie, die unbedenklich dem Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG unterstellt werden kann. (Ist doch der Schutz jeder Person vor ungerechtfertigten Angriffen durch andere eine Voraussetzung für ein ungestörtes und friedliches Zusammenleben im Staatsverband; dazu gehört auch, wie die Zusammenfassung der im § 1339 ABGB geschützten Rechtsgüter verdeutlicht, der Schutz desjenigen, der sich in seiner Ehre verletzt fühlt.)Die im Paragraph 1339, ABGB enthaltene verwaltungsstrafverfahrensrechtliche Regelung bezieht sich auf eine Materie, die unbedenklich dem Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG unterstellt werden kann. (Ist doch der Schutz jeder Person vor ungerechtfertigten Angriffen durch andere eine Voraussetzung für ein ungestörtes und friedliches Zusammenleben im Staatsverband; dazu gehört auch, wie die Zusammenfassung der im Paragraph 1339, ABGB geschützten Rechtsgüter verdeutlicht, der Schutz desjenigen, der sich in seiner Ehre verletzt fühlt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000646.X06Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011