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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Inhaltlich sind sowohl § 1339 ABGB, soweit durch in eine Zuständigkeit der politischen Obrigkeit zur Untersuchung und Bestrafung von Vergehungen begründet wurde, als auch das Hofkanzleidekret vom 14. März 1812, als Normen auf dem Gebiet des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG anzusehen. (Widerlegung der Ansicht Hellblings in seinem Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, 2. Bd., Seite 410, es handle sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtes)Inhaltlich sind sowohl Paragraph 1339, ABGB, soweit durch in eine Zuständigkeit der politischen Obrigkeit zur Untersuchung und Bestrafung von Vergehungen begründet wurde, als auch das Hofkanzleidekret vom 14. März 1812, als Normen auf dem Gebiet des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG anzusehen. (Widerlegung der Ansicht Hellblings in seinem Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, 2. Bd., Seite 410, es handle sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtes)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000646.X04Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011