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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1;Rechtssatz
Zur Begründung einer Kompetenz der Bundespolizeibehörden in den unter Art 10 Abs 1 B-VG fallenden Angelegenheiten bedarf es gemäß Art 102 Abs 6 B-VG übereinstimmender Regelungen in einem Bundesgesetz und in einer Verordnung der Bundesregierung; ebenso bedarf es in den Angelegenheiten des selbständigen Vollziehungsbereiches der Länder übereinstimmender Regelungen in einem Landesgesetz und in einer Verordnung der Bundesregierung. die in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden in einer bestimmten Materie wird daher nur insoweit wirksam, als diese Materie durch eine gemäß Art 102 Abs 6 B-VG erlassene Verordnung der Bundesregierung in den sachlichen Wirkungsbereich einer bestimmten Bundespolizeibehörde einbezogen wird.Zur Begründung einer Kompetenz der Bundespolizeibehörden in den unter Artikel 10, Absatz eins, B-VG fallenden Angelegenheiten bedarf es gemäß Artikel 102, Absatz 6, B-VG übereinstimmender Regelungen in einem Bundesgesetz und in einer Verordnung der Bundesregierung; ebenso bedarf es in den Angelegenheiten des selbständigen Vollziehungsbereiches der Länder übereinstimmender Regelungen in einem Landesgesetz und in einer Verordnung der Bundesregierung. die in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden in einer bestimmten Materie wird daher nur insoweit wirksam, als diese Materie durch eine gemäß Artikel 102, Absatz 6, B-VG erlassene Verordnung der Bundesregierung in den sachlichen Wirkungsbereich einer bestimmten Bundespolizeibehörde einbezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000646.X02Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011