RS Vwgh 1966/11/21 2163/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0764/29 21. Mai 1930 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äußerungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd § 34 Abs 3 leg cit zuständig.Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äußerungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 34, Absatz 3, leg cit zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002163.X07

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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