RS Vwgh 1966/11/21 2163/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1966
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1317/50 E 30. Jänner 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 34 AVG ermächtigt die Behörde, das Amtsansehen zu wahren, die dort einzugreifen, wo der der Behörde gegenüber gebotene Anstand - beschadet einer im Einzelfall sachlich gebotenen Kritik - verletzt worden ist. Es steht sicherlich jedem Staatsbürger frei, der in einer Handlung eines Organes einer Behörde eine Überschreitung oder mißbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, dies in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls gibt ihm dies aber das Recht, das Ansehen der Behörde durch allgemeine Anschuldigungen enthaltene Eingaben herabzuwürdigen. *Die Bestimmung des Paragraph 34, AVG ermächtigt die Behörde, das Amtsansehen zu wahren, die dort einzugreifen, wo der der Behörde gegenüber gebotene Anstand - beschadet einer im Einzelfall sachlich gebotenen Kritik - verletzt worden ist. Es steht sicherlich jedem Staatsbürger frei, der in einer Handlung eines Organes einer Behörde eine Überschreitung oder mißbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, dies in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls gibt ihm dies aber das Recht, das Ansehen der Behörde durch allgemeine Anschuldigungen enthaltene Eingaben herabzuwürdigen. *

E 30.1.1951, 1317/50 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002163.X06

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten