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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 34 Abs 3 AVG ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete.Für eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002163.X02Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017