RS Vwgh 1966/11/21 1114/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1966
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
BauO Wr §113 Abs5;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 lita;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Erteilt die Behörde unter Anwendung des § 68 Abs 3 AVG 1950 einen gesetzwidrigen Auftrag, der jedoch einen geringeren Eingriff darstellt, als jener, den sie zur Beseitigung einer gegebenen Gefahr erteilen durfte, und haben die anderen Parteien des Verfahrens den Auftrag unangefochten gelassen, so kann mangels der Verletzung von Rechten des Bfrs keine Aufhebung erfolgen.Erteilt die Behörde unter Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 einen gesetzwidrigen Auftrag, der jedoch einen geringeren Eingriff darstellt, als jener, den sie zur Beseitigung einer gegebenen Gefahr erteilen durfte, und haben die anderen Parteien des Verfahrens den Auftrag unangefochten gelassen, so kann mangels der Verletzung von Rechten des Bfrs keine Aufhebung erfolgen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001114.X03

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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