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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Erteilt die Behörde unter Anwendung des § 68 Abs 3 AVG 1950 einen gesetzwidrigen Auftrag, der jedoch einen geringeren Eingriff darstellt, als jener, den sie zur Beseitigung einer gegebenen Gefahr erteilen durfte, und haben die anderen Parteien des Verfahrens den Auftrag unangefochten gelassen, so kann mangels der Verletzung von Rechten des Bfrs keine Aufhebung erfolgen.Erteilt die Behörde unter Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 einen gesetzwidrigen Auftrag, der jedoch einen geringeren Eingriff darstellt, als jener, den sie zur Beseitigung einer gegebenen Gefahr erteilen durfte, und haben die anderen Parteien des Verfahrens den Auftrag unangefochten gelassen, so kann mangels der Verletzung von Rechten des Bfrs keine Aufhebung erfolgen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001114.X03Im RIS seit
10.09.2001