RS Vwgh 2006/9/26 2006/16/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §14 Abs1;
GGG 1984 §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0091 E 29. Juli 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann, auch dann zulässig, wenn die Gerichtsgebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und nicht beigebracht worden ist (E 16.10.2003, 2003/16/0118). Ein Mehrbetrag wäre dann nicht vorzuschreiben, wenn der Gebührenpflichtige auf Grund einer solchen Zahlungsaufforderung die Gerichtsgebühr entrichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160066.X02

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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