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Polizeirecht - EGVGNorm
VStG §24Rechtssatz
Hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen und begnügt er sich damit, das mündlich verkündete Straferkenntnis mit der Erklärung "ich berufe" zu bekämpfen, so kann er nachträglich nicht zielführend Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der 1.Instanz geltend machen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001270.X01Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023