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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1339;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0646/66 E 18. November 1966 VwSlg 7026 A/1966 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des Hofkanzleidekretes vom 14.3.1812, womit die Ahndung der durch § 1339 ABGB der politischen Obrigkeit zugewiesenen Vergehungen den Polizeibehörden übertragen wurde, steht noch in Geltung und ist derzeit als Bundesgesetz zu werten (Kompetenztatbestand: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG. (Weiters ausführliche Hinweise auf die Entstehung und die Aufgaben der ehemaligen k. u. k. Polizeibehörden, sowie auf die diesbezügliche Judikatur.)Die Bestimmung des Hofkanzleidekretes vom 14.3.1812, womit die Ahndung der durch Paragraph 1339, ABGB der politischen Obrigkeit zugewiesenen Vergehungen den Polizeibehörden übertragen wurde, steht noch in Geltung und ist derzeit als Bundesgesetz zu werten (Kompetenztatbestand: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG. (Weiters ausführliche Hinweise auf die Entstehung und die Aufgaben der ehemaligen k. u. k. Polizeibehörden, sowie auf die diesbezügliche Judikatur.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001006.X01Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011