Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof kann Schriftsatzaufwand für eine allfällige Beschwerdeergänzung nicht ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000611.X04Im RIS seit
31.01.2002