RS Vwgh 1966/11/25 0611/66

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Veröffentlicht am 25.11.1966
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17664;

Rechtssatz

Ergibt eine Betriebsprüfung bei einem pauschlarierten Gewerbetreibenden, daß die Voraussetzungen für die Besteuerung gemäß § 9 Abs 1 PauschV erfüllt sind, ist in diesen festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 4 BAO gelegen.Ergibt eine Betriebsprüfung bei einem pauschlarierten Gewerbetreibenden, daß die Voraussetzungen für die Besteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PauschV erfüllt sind, ist in diesen festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO gelegen.

*

E 25.11.1966, 611/66 #2 VwSlg 3533 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000611.X02

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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