Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Wurde von mehreren Bf. Beschwerde erhoben und hat sodann die belangte Behörde wegen des sachlichen Zusammenhangs nur eine Gegenschrift erstattet - in der sie wohl auf die einzelnen Fälle separat Bezug nahm - und die betreffenden Akten in einem einzigen Vorlagebericht vorgelegt, dann gebührt der Behörde im Falle ihres Obsiegens ein mehrfacher Zuspruch des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes, wurde aber über diese mehreren Beschwerden nur eine einheitliche Verhandlung vor dem VwGH abgehalten, dann gebührt jedoch der Verhandlungsaufwand nur ein einziges Mal.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001885.X01Im RIS seit
12.11.2001