RS Vwgh 1966/11/28 1885/65

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Veröffentlicht am 28.11.1966
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Wurde von mehreren Bf. Beschwerde erhoben und hat sodann die belangte Behörde wegen des sachlichen Zusammenhangs nur eine Gegenschrift erstattet - in der sie wohl auf die einzelnen Fälle separat Bezug nahm - und die betreffenden Akten in einem einzigen Vorlagebericht vorgelegt, dann gebührt der Behörde im Falle ihres Obsiegens ein mehrfacher Zuspruch des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes, wurde aber über diese mehreren Beschwerden nur eine einheitliche Verhandlung vor dem VwGH abgehalten, dann gebührt jedoch der Verhandlungsaufwand nur ein einziges Mal.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001885.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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