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VwGGNorm
BAO §246 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1996/58 B 22. Oktober 1958 RS 2Stammrechtssatz
Die Erhebung einer Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den Die Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den
behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im § 26 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat.behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001177.X02Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022