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VwGGNorm
BAO §246 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des „T“ in L gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Juni 1966, Zl. 363/2-IV-19667 betreffend Freiheit von der Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, dessen Leitung der in seiner Satzung vorgesehenen Vollversammlung und dem ebenfalls dort vorgesehenen Turnrat obliegt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Juni 1966, Zl. 363/2-IV-1966, betreffend Freiheit von der Grunderwerbsteuer, Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Bescheid ist dem beschwerdeführenden Verein nach dessen Vorbringen am 6. Juli 1966 zugestellt worden, die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher am 17. August 1966 abgelaufen. Im Zuge der Prüfung der Prozessvoraussetzungen wurde die beschwerdeführende Partei mit hg Verfügung vom 1. September 1966 unter anderem aufgefordert, binnen zwei Wochen einen vorschriftsmäßig gefertigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Vereinsorgans beizubringen. Die beschwerdeführende Partei ist diesem Auftrage nicht nachgekommen. Sie hat zwar einen Auszug aus dem Protokoll über eine außerordentliche Vollversammlung vom 12. September 1960 sowie einen Auszug aus dem Protokoll über die Vollversammlung vom 3. Februar 1964 und eine Erklärung zweier Mitglieder des Turnrates ohne Datum vorgelegt, aus denen jedoch nicht hervorgeht, daß der Turnrat oder die Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei den Beschluß gefaßt hätten, den nunmehr angefochtenen Bescheid - der in diesen Zeitpunkten noch gar nicht erlassen gewesen war - vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im § 26 Abs. 1 VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat. (Unter Erinnerung an Artikel 14 Abs. 4. der hg. Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 wird auf den Beschluß dieses Gerichtshofes vom 9. Jänner 1964, Zl. 2063/63, hingewiesen). Ein solcher Beschluß des zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zuständigen Organes, nämlich des Turnrates (auf Punkt 5 bis 7 der Satzungen der beschwerdeführenden Partei wird hingewiesen) liegt jedoch nicht vor. Die beschwerdeführende Partei räumt vielmehr selbst eine daß die Beschwerde nur von zwei Mitgliedern des Vorstandes, die nach den Satzungen des Vereines zeichnungsbefugt sind, eingebracht wurde. Sie bringt allerdings vor, daß die strittige Angelegenheit wiederholt im Vorstand besprochen worden und daß ein Verhandlungskomitee ermächtigt worden sei, auch alle zum Vorteile der Beschwerdeführerin notwendigen Rechtshandlungen zu setzen, bzw. alle jene Rechte und Verbindlichkeiten wahrzunehmen die in so ist üblicher Weise dem Obmann zur Vertretung des beschwerdeführenden Vereines nach innen und außen zugestanden wären. Eine solche Ermächtigung ersetzt aber in einer bestimmten Rechtssache nicht den zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde notwendigen Vorstandsbeschluß.Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, dessen Leitung der in seiner Satzung vorgesehenen Vollversammlung und dem ebenfalls dort vorgesehenen Turnrat obliegt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Juni 1966, Zl. 363/2-IV-1966, betreffend Freiheit von der Grunderwerbsteuer, Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Bescheid ist dem beschwerdeführenden Verein nach dessen Vorbringen am 6. Juli 1966 zugestellt worden, die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher am 17. August 1966 abgelaufen. Im Zuge der Prüfung der Prozessvoraussetzungen wurde die beschwerdeführende Partei mit hg Verfügung vom 1. September 1966 unter anderem aufgefordert, binnen zwei Wochen einen vorschriftsmäßig gefertigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Vereinsorgans beizubringen. Die beschwerdeführende Partei ist diesem Auftrage nicht nachgekommen. Sie hat zwar einen Auszug aus dem Protokoll über eine außerordentliche Vollversammlung vom 12. September 1960 sowie einen Auszug aus dem Protokoll über die Vollversammlung vom 3. Februar 1964 und eine Erklärung zweier Mitglieder des Turnrates ohne Datum vorgelegt, aus denen jedoch nicht hervorgeht, daß der Turnrat oder die Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei den Beschluß gefaßt hätten, den nunmehr angefochtenen Bescheid - der in diesen Zeitpunkten noch gar nicht erlassen gewesen war - vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf die Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat. (Unter Erinnerung an Artikel 14 Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, wird auf den Beschluß dieses Gerichtshofes vom 9. Jänner 1964, Zl. 2063/63, hingewiesen). Ein solcher Beschluß des zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zuständigen Organes, nämlich des Turnrates (auf Punkt 5 bis 7 der Satzungen der beschwerdeführenden Partei wird hingewiesen) liegt jedoch nicht vor. Die beschwerdeführende Partei räumt vielmehr selbst eine daß die Beschwerde nur von zwei Mitgliedern des Vorstandes, die nach den Satzungen des Vereines zeichnungsbefugt sind, eingebracht wurde. Sie bringt allerdings vor, daß die strittige Angelegenheit wiederholt im Vorstand besprochen worden und daß ein Verhandlungskomitee ermächtigt worden sei, auch alle zum Vorteile der Beschwerdeführerin notwendigen Rechtshandlungen zu setzen, bzw. alle jene Rechte und Verbindlichkeiten wahrzunehmen die in so ist üblicher Weise dem Obmann zur Vertretung des beschwerdeführenden Vereines nach innen und außen zugestanden wären. Eine solche Ermächtigung ersetzt aber in einer bestimmten Rechtssache nicht den zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde notwendigen Vorstandsbeschluß.
Die lediglich von zwei Vorstandsmitgliedern erhabene vorliegende Beschwerde war daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht in sachliche Behandlung zu nehmen, sie war vielmehr ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.Die lediglich von zwei Vorstandsmitgliedern erhabene vorliegende Beschwerde war daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht in sachliche Behandlung zu nehmen, sie war vielmehr ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001177.X00Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022