TE Vwgh Beschluss 1966/11/28 1177/66

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Veröffentlicht am 28.11.1966
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Index

VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1
B-VG Art131 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des „T“ in L gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Juni 1966, Zl. 363/2-IV-19667 betreffend Freiheit von der Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, dessen Leitung der in seiner Satzung vorgesehenen Vollversammlung und dem ebenfalls dort vorgesehenen Turnrat obliegt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Juni 1966, Zl. 363/2-IV-1966, betreffend Freiheit von der Grunderwerbsteuer, Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Bescheid ist dem beschwerdeführenden Verein nach dessen Vorbringen am 6. Juli 1966 zugestellt worden, die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher am 17. August 1966 abgelaufen. Im Zuge der Prüfung der Prozessvoraussetzungen wurde die beschwerdeführende Partei mit hg Verfügung vom 1. September 1966 unter anderem aufgefordert, binnen zwei Wochen einen vorschriftsmäßig gefertigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Vereinsorgans beizubringen. Die beschwerdeführende Partei ist diesem Auftrage nicht nachgekommen. Sie hat zwar einen Auszug aus dem Protokoll über eine außerordentliche Vollversammlung vom 12. September 1960 sowie einen Auszug aus dem Protokoll über die Vollversammlung vom 3. Februar 1964 und eine Erklärung zweier Mitglieder des Turnrates ohne Datum vorgelegt, aus denen jedoch nicht hervorgeht, daß der Turnrat oder die Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei den Beschluß gefaßt hätten, den nunmehr angefochtenen Bescheid - der in diesen Zeitpunkten noch gar nicht erlassen gewesen war - vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im § 26 Abs. 1 VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat. (Unter Erinnerung an Artikel 14 Abs. 4. der hg. Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 wird auf den Beschluß dieses Gerichtshofes vom 9. Jänner 1964, Zl. 2063/63, hingewiesen). Ein solcher Beschluß des zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zuständigen Organes, nämlich des Turnrates (auf Punkt 5 bis 7 der Satzungen der beschwerdeführenden Partei wird hingewiesen) liegt jedoch nicht vor. Die beschwerdeführende Partei räumt vielmehr selbst eine daß die Beschwerde nur von zwei Mitgliedern des Vorstandes, die nach den Satzungen des Vereines zeichnungsbefugt sind, eingebracht wurde. Sie bringt allerdings vor, daß die strittige Angelegenheit wiederholt im Vorstand besprochen worden und daß ein Verhandlungskomitee ermächtigt worden sei, auch alle zum Vorteile der Beschwerdeführerin notwendigen Rechtshandlungen zu setzen, bzw. alle jene Rechte und Verbindlichkeiten wahrzunehmen die in so ist üblicher Weise dem Obmann zur Vertretung des beschwerdeführenden Vereines nach innen und außen zugestanden wären. Eine solche Ermächtigung ersetzt aber in einer bestimmten Rechtssache nicht den zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde notwendigen Vorstandsbeschluß.Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, dessen Leitung der in seiner Satzung vorgesehenen Vollversammlung und dem ebenfalls dort vorgesehenen Turnrat obliegt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Juni 1966, Zl. 363/2-IV-1966, betreffend Freiheit von der Grunderwerbsteuer, Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Bescheid ist dem beschwerdeführenden Verein nach dessen Vorbringen am 6. Juli 1966 zugestellt worden, die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher am 17. August 1966 abgelaufen. Im Zuge der Prüfung der Prozessvoraussetzungen wurde die beschwerdeführende Partei mit hg Verfügung vom 1. September 1966 unter anderem aufgefordert, binnen zwei Wochen einen vorschriftsmäßig gefertigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Vereinsorgans beizubringen. Die beschwerdeführende Partei ist diesem Auftrage nicht nachgekommen. Sie hat zwar einen Auszug aus dem Protokoll über eine außerordentliche Vollversammlung vom 12. September 1960 sowie einen Auszug aus dem Protokoll über die Vollversammlung vom 3. Februar 1964 und eine Erklärung zweier Mitglieder des Turnrates ohne Datum vorgelegt, aus denen jedoch nicht hervorgeht, daß der Turnrat oder die Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei den Beschluß gefaßt hätten, den nunmehr angefochtenen Bescheid - der in diesen Zeitpunkten noch gar nicht erlassen gewesen war - vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf die Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch einen Verein bedarf der Beschlußfassung des dazu nach den behördlich genehmigten Vereinssatzungen berufenen Organes, das eine solche Willenserklärung innerhalb der im Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehenen Frist abzugeben hat. (Unter Erinnerung an Artikel 14 Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, wird auf den Beschluß dieses Gerichtshofes vom 9. Jänner 1964, Zl. 2063/63, hingewiesen). Ein solcher Beschluß des zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zuständigen Organes, nämlich des Turnrates (auf Punkt 5 bis 7 der Satzungen der beschwerdeführenden Partei wird hingewiesen) liegt jedoch nicht vor. Die beschwerdeführende Partei räumt vielmehr selbst eine daß die Beschwerde nur von zwei Mitgliedern des Vorstandes, die nach den Satzungen des Vereines zeichnungsbefugt sind, eingebracht wurde. Sie bringt allerdings vor, daß die strittige Angelegenheit wiederholt im Vorstand besprochen worden und daß ein Verhandlungskomitee ermächtigt worden sei, auch alle zum Vorteile der Beschwerdeführerin notwendigen Rechtshandlungen zu setzen, bzw. alle jene Rechte und Verbindlichkeiten wahrzunehmen die in so ist üblicher Weise dem Obmann zur Vertretung des beschwerdeführenden Vereines nach innen und außen zugestanden wären. Eine solche Ermächtigung ersetzt aber in einer bestimmten Rechtssache nicht den zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde notwendigen Vorstandsbeschluß.

Die lediglich von zwei Vorstandsmitgliedern erhabene vorliegende Beschwerde war daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht in sachliche Behandlung zu nehmen, sie war vielmehr ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.Die lediglich von zwei Vorstandsmitgliedern erhabene vorliegende Beschwerde war daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht in sachliche Behandlung zu nehmen, sie war vielmehr ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966001177.X00

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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