RS Vwgh 1966/11/28 0807/64

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Veröffentlicht am 28.11.1966
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
LandbauO Slbg 1952 §43;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag muß, da es sich bei ihm um eine Vollziehungsverfügung handelt, so bestimmt sein, daß sein Spruch den Titel für eine Vollstreckungsverfügung bilden kann. Diesem Erfordernis entspricht ein Auftrag aber schon immer dann, wenn ein Sachkundiger erkennen kann, welche Baugebrechen vorliegen und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die festgestellten Baugebrechen zu beseitigen. (Hier: Der Bfr rügt, daß die Behörde die Baumaßnahme genau vorzuschreiben hätte, zu diesem Vorbringen wird in der Begründung festgestellt, daß die Art der Beseitigung des Baugebrechens dem Eigentümer vorbehalten bleibe, Hinweis auf E vom 5.12.1951, Zl. 1009/50, VwSlg. 2356 A/56)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964000807.X01

Im RIS seit

24.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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