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L82000 BauordnungRechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag muß, da es sich bei ihm um eine Vollziehungsverfügung handelt, so bestimmt sein, daß sein Spruch den Titel für eine Vollstreckungsverfügung bilden kann. Diesem Erfordernis entspricht ein Auftrag aber schon immer dann, wenn ein Sachkundiger erkennen kann, welche Baugebrechen vorliegen und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die festgestellten Baugebrechen zu beseitigen. (Hier: Der Bfr rügt, daß die Behörde die Baumaßnahme genau vorzuschreiben hätte, zu diesem Vorbringen wird in der Begründung festgestellt, daß die Art der Beseitigung des Baugebrechens dem Eigentümer vorbehalten bleibe, Hinweis auf E vom 5.12.1951, Zl. 1009/50, VwSlg. 2356 A/56)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964000807.X01Im RIS seit
24.08.2001