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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §32;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Prüfung seiner Zuständigkeit von den Angaben in der Beschwerde auszugehen und braucht, wenn sich aus diesen Angaben seine Unzuständigkeit eindeutig ergibt, dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit zu geben, die Beschwerdeangaben abzuändern (Daher: Keine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs - § 45 Abs 1 lit d VwGG 1965).Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Prüfung seiner Zuständigkeit von den Angaben in der Beschwerde auszugehen und braucht, wenn sich aus diesen Angaben seine Unzuständigkeit eindeutig ergibt, dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit zu geben, die Beschwerdeangaben abzuändern (Daher: Keine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs - Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG 1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001529.X02Im RIS seit
08.04.2002