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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Eine vor dem Beginn eines Dienstverhältnisses getroffene schriftliche Abmachung, dass in dem vereinbarten Gehalt (hier als "monatliche Gage" bezeichnet) eine nach dem maßgeblichen Kollektivvertrag neben dem Gehalt zustehende Sonderzahlung mitinbegriffen sei, ist für die Frage der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht etwa unter dem Gesichtspunkt unbeachtlich, dass trotz der Abmachung dem Dienstnehmer eine separate Sonderzahlung zustehe und daher der Dienstgeber auf jeden Fall zur Zahlung der Sonderbeiträge neben der Zahlung der Allgemeinen Beiträge für den gesamten vereinbarten Gehalt verpflichtet sein sollte; vielmehr muss auch in einem derartigen Fall überprüft werden, ob es sich hier nicht um eine im Sinne des § 2 Abs 3 zweiter Satz des Kollektivvertragsgesetzes getroffene, durch den maßgeblichen Kollektivvertrag nicht ausgeschlossene Sondervereinbarung handelt, die für den Dienstnehmer günstiger als die kollektivvertragliche Regelung und daher gültig ist.Eine vor dem Beginn eines Dienstverhältnisses getroffene schriftliche Abmachung, dass in dem vereinbarten Gehalt (hier als "monatliche Gage" bezeichnet) eine nach dem maßgeblichen Kollektivvertrag neben dem Gehalt zustehende Sonderzahlung mitinbegriffen sei, ist für die Frage der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht etwa unter dem Gesichtspunkt unbeachtlich, dass trotz der Abmachung dem Dienstnehmer eine separate Sonderzahlung zustehe und daher der Dienstgeber auf jeden Fall zur Zahlung der Sonderbeiträge neben der Zahlung der Allgemeinen Beiträge für den gesamten vereinbarten Gehalt verpflichtet sein sollte; vielmehr muss auch in einem derartigen Fall überprüft werden, ob es sich hier nicht um eine im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz des Kollektivvertragsgesetzes getroffene, durch den maßgeblichen Kollektivvertrag nicht ausgeschlossene Sondervereinbarung handelt, die für den Dienstnehmer günstiger als die kollektivvertragliche Regelung und daher gültig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001374.X01Im RIS seit
18.03.2002