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63/02 GehaltsgesetzNorm
DVG 1958 §10;Rechtssatz
Die Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Artikel II der 14.Gehaltsgesetz-Novelle stellt eine völlig andere Rechtseinrichtung als eine Ernennung dar. Für eine analoge Anwendung des § 10 DVG auf diese Festsetzung besteht daher keine Möglichkeit.Die Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Artikel römisch zwei der 14.Gehaltsgesetz-Novelle stellt eine völlig andere Rechtseinrichtung als eine Ernennung dar. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 10, DVG auf diese Festsetzung besteht daher keine Möglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001273.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011