RS Vwgh 1966/12/1 1301/65

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Veröffentlicht am 01.12.1966
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Ablehnung des Begehrens der belangten Behörde, ihr den Vorlagenaufwand und den Schriftsatzaufwand im zweifachen Ausmaße zuzusprechen. Gemäß § 52 Abs 1 VwGG 1965 richtet sich das Ausmaß des Anspruches auf Aufwandersatz (im einfachen oder im mehrfachen Betrag) nach der Anzahl der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide. In diesem dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide. In diesem Zusammenhange kann das Gesetz nur den Bescheidbegriff im formellen Sinne gemeint haben. Für eine Zerlegung eines formell einheitlichen Bescheides in mehrere Teilbescheide für Zwecke der Kostenersatzpflicht fehlt im Gesetze jeder Anhaltspunkt).Ablehnung des Begehrens der belangten Behörde, ihr den Vorlagenaufwand und den Schriftsatzaufwand im zweifachen Ausmaße zuzusprechen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 richtet sich das Ausmaß des Anspruches auf Aufwandersatz (im einfachen oder im mehrfachen Betrag) nach der Anzahl der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide. In diesem dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide. In diesem Zusammenhange kann das Gesetz nur den Bescheidbegriff im formellen Sinne gemeint haben. Für eine Zerlegung eines formell einheitlichen Bescheides in mehrere Teilbescheide für Zwecke der Kostenersatzpflicht fehlt im Gesetze jeder Anhaltspunkt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001301.X03

Im RIS seit

21.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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