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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer oder mehreren Personen beschränkten Nutzungen und Leistungen wird nicht nach § 15, sondern nach § 16 BewG ermittelt. Die Vorschriften des § 15 BewG sind nur bei der Ermittlung des Gesamtwertes solcher Nutzungen und Leistungen heranzuziehen, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind oder die auf immerwährende Dauer zu leisten sind oder deren Dauer unbestimmt ist. Bei Nutzungen von unbestimmter Dauer richtet sich die Bewertung aber nur dann nach § 15 Abs 1 BewG, wenn nicht die Vorschriften des § 16 über die Bewertung von Nutzungen und Leistungen auf Lebenszeit zum Zuge kommen. Die Leistungen von unbestimmter Dauer werden also nur dann nach § 15 Abs 2 BewG bewertet, wenn die Unbestimmtheit der Dauer nicht in der Beschränkung auf die Lebenszeit einer bestimmten Person ihren Grund hat.Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer oder mehreren Personen beschränkten Nutzungen und Leistungen wird nicht nach Paragraph 15,, sondern nach Paragraph 16, BewG ermittelt. Die Vorschriften des Paragraph 15, BewG sind nur bei der Ermittlung des Gesamtwertes solcher Nutzungen und Leistungen heranzuziehen, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind oder die auf immerwährende Dauer zu leisten sind oder deren Dauer unbestimmt ist. Bei Nutzungen von unbestimmter Dauer richtet sich die Bewertung aber nur dann nach Paragraph 15, Absatz eins, BewG, wenn nicht die Vorschriften des Paragraph 16, über die Bewertung von Nutzungen und Leistungen auf Lebenszeit zum Zuge kommen. Die Leistungen von unbestimmter Dauer werden also nur dann nach Paragraph 15, Absatz 2, BewG bewertet, wenn die Unbestimmtheit der Dauer nicht in der Beschränkung auf die Lebenszeit einer bestimmten Person ihren Grund hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000648.X02Im RIS seit
04.02.2002