RS Vwgh 2006/9/28 2002/17/0027

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten hindert das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides nur um ein Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß dem - § 62 Abs. 4 AVG weitgehend entsprechenden - § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/14/0026; E 25. Mai 1996, 94/17/0419; E VS 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im Anschluss an das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senats bei der Prüfung, ob eine entsprechende Deutung der Adressatenbezeichnung geboten ist, insbesondere darauf abgestellt, ob für die Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170027.X02

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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