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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255;Beachte
y15886; yk15933Rechtssatz
Aus einer im Einvernehmen mit der Behörde getroffenen und von der Behörde niederschriftlich festgehaltenen Einschränkung des Berufungsbegehrens kann - ebensowenig wie aus den Bestimmungen über den Rechtsmittelverzicht - nicht das Recht auf eine für den Berufungswerber günstige Rechtmittelentscheidung abgeleitet werden. Auch ist die Behörde nicht gehalten, wenn sie abweichend von dem Parteiantrag entscheidet, über das ursprüngliche, also uneingeschränkte Berufungsbegehren zu entscheiden (Hinweis E 14.1.1955, 2475/53 und E 12.4.1961, 1258/60).
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E 2.12.1966, 0774/66 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000774.X01Im RIS seit
07.02.2002